Rechtstracker.at

§ 24 GMMO-VO

Fassungen
01.01.2020 bis 01.10.2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.01.202001.10.2022 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019
§ 2401.06.201801.01.2020 § → § BGBl. II Nr. 87/2018
§ 2415.09.201701.06.2018 § → § BGBl. II Nr. 236/2017
§ 2401.10.201415.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 234/2014
§ 2401.04.201301.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 88/2013
§ 2401.01.201331.03.2013 BGBl. II Nr. 171/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

01.10.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1.1.2020, 6.00 Uhr, in Kraft und Beginn des Gastages 1. Oktober 2022, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,, Paragraph 47,, Absatz 3,).

Text

Regelungen zu besonderen Bilanzgruppen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Netzbetreiber richten besondere Bilanzgruppen für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauches (Netzverlustbilanzgruppe) ein. Netzbetreiber haben einen Bilanzgruppenverantwortlichen für diese Bilanzgruppe zu benennen. Zusätzlich können mehrere Netzbetreiber gemeinsame Netzverlustbilanzgruppen, insbesondere zur Beschaffung der Netzverlustenergie, bilden. Zählpunkte von Endverbrauchern dürfen einer besonderen Bilanzgruppe nicht zugeordnet werden.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,)

  2. Absatz 3,Von der Netzverlustbilanzgruppe ist jedenfalls ein Fahrplan bzw. eine Nominierung für Verluste und Eigenverbrauch zu erstellen. Bilden mehrere Netzbetreiber eine gemeinsame Netzverlustbilanzgruppe, so hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator bzw. dem Marktgebietsmanager zu melden, welche Netzbetreiber an dieser beteiligt sind.
  3. Absatz 4,Als Ausgangsbasis für die Erstellung des Netzverlustfahrplanes sind die Gesamtnetzverluste und der Eigenverbrauch heranzuziehen. Diese sind wie folgt zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Vom Netzbetreiber sind aufgrund von Messungen exakte Werte für die Fahrplan- bzw. Nominierungserstellung heranzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Sollte eine Messung des Eigenverbrauchs aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar sein, so ist dies der Regulierungsbehörde im Einzelfall nachzuweisen und ein entsprechendes Berechnungsmodell zur Ersatzwertbildung vorzulegen.
    3. Ziffer 3
      Sollte der Netzbetreiber aufgrund von Arbeiten am Netz Netzteile drucklos machen müssen, sind diese Netzverluste für Entleerung und Befüllung exakt zu bestimmen und in der Fahrplan- bzw. Nominierungserstellung zu berücksichtigen. Für Gebrechen und Undichtheiten im Leitungssystem sind bestmöglich geschätzte Werte bzw. Berechnungen heranzuziehen.
  4. Absatz 5,Netzverluste und Eigenverbrauch sind durch Einkauf zu marktüblichen Preisen abzudecken.
  5. Absatz 6,Dem Bilanzgruppenkoordinator ist entweder monatlich gemeinsam mit den übrigen Messwertaggregaten oder täglich im Voraus ein Netzverlustfahrplan gemäß den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators zu übermitteln.
  6. Absatz 7,Haben sich mehrere Netzbetreiber zu einer Netzverlustbilanzgruppe zusammengeschlossen, so steht es dem Bilanzgruppenverantwortlichen frei, nach Abstimmung mit dem Bilanzgruppenkoordinator bzw. dem Marktgebietsmanager entweder einen Gesamtfahrplan bzw. eine Gesamtnominierung oder Einzelfahrpläne bzw. -nominierungen je Netzbetreiber an den Bilanzgruppenkoordinator bzw. den Marktgebietsmanager zu übermitteln.
  7. Absatz 8,Das Berechnungsmodell zur Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauches ist durch die Netzverlustbilanzgruppe jährlich auf seine Korrektheit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Schlagworte

Fahrplanerstellung, Einzelnominierung

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40220403