Rechtstracker.at

§ 2 GMMO-VO

Fassungen
01.11.2015 bis 01.04.2017 — BGBl. II Nr. 276/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 215.09.201701.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 236/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019
§ 201.04.201715.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 238/2016
§ 201.11.201501.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 276/2015
§ 201.10.201401.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 234/2014
§ 201.01.201301.10.2014 BGBl. II Nr. 171/2012 (Stammfassung)

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 2.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 234/2014

Außerkrafttretensdatum

01.11.2015danach: BGBl. II Nr. 276/2015

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 9,).

Tritt mit 1.11.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 10,).

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Bilanzierungsperiode“ den Zeitraum, in dem für Netzbenutzer je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt die Abweichung zwischen Aufbringung und Abgabe ermittelt wird;
    2. Ziffer 2
      „Buchung“ den Abschluss eines Netzzugangsvertrages an einem Buchungspunkt;
    3. Ziffer 3
      „Buchungspunkt“ ein im Marktgebiet befindlicher und buchbarer Ein- oder Ausspeisepunkt;
    4. Ziffer 4
      „Day Ahead-Kapazität“ eine Kapazität, die am Tag vor dem Liefertag als Tageskapazität gebucht werden kann;
    5. Ziffer 5
      „feste Kapazität“ eine Kapazität auf garantierter Basis, unterbrechbar nur im Falle von höherer Gewalt und geplanten Wartungsmaßnahmen;
    6. Ziffer 6
      „frei zuordenbare Kapazität“ eine Kapazität, die feste Transporte im gesamten Marktgebiet ermöglicht und Zugang zum Virtuellen Handelspunkt bietet;
    7. Ziffer 7
      „Gastag“ den Zeitraum, der um 6.00 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6.00 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;
    8. Ziffer 8
      „gebündelte Kapazität“ eine Ausspeise- und damit korrespondierende Einspeisekapazität, die von einem Netzbenutzer zusammengefasst gebucht werden kann;
    9. Ziffer 9
      „gebündelte Nominierung“ eine einheitliche Nominierungserklärung für einen gebündelten Buchungspunkt;
    10. Ziffer 10
      „gebündelter Buchungspunkt“ eine Zusammenfassung eines buchbaren Ausspeisepunktes und eines buchbaren Einspeisepunktes zweier benachbarter Marktgebiete, an denen Netzbenutzer gebündelte Kapazität buchen können;
    11. Ziffer 11
      „Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;
    12. Ziffer 12
      „Lastflusszusage“ eine vertragliche Vereinbarung eines Netzbetreibers mit einem Netzbenutzer, der dem Netzbetreiber bestimmte Lastflüsse zusichert, und die geeignet und erforderlich ist, die Ausweisbarkeit der frei zuordenbaren Ein- und Ausspeisekapazitäten zu erhöhen;
    13. Ziffer 13
      „Online-Plattform“ die Plattform gemäß Paragraph 39, GWG 2011;
    14. Ziffer 14
      „physikalische Ausgleichsenergie“ die vom Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge;
    15. Ziffer 15
      „Rest of the Day-Kapazität“ eine Kapazität, die am Liefertag für den Rest des Liefertages gebucht werden kann;
    16. Ziffer 16
      „SLP-Kunde“ ein Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von unter 400.000 kWh, dem vom jeweiligen Verteilernetzbetreiber ein standardisiertes Lastprofil (SLP) zugeordnet ist;
    17. Ziffer 16 a
      „Sub-Bilanzkonto“ ein Konto, das einer Bilanzgruppe zugeordnet ist und die Zuordnung von Ein- und Ausspeisekapazität zu Netzbenutzern und/oder die übersichtliche Darstellung von Ein- und Ausspeisemengen ermöglicht;
    18. Ziffer 17
      „vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart, den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigten zu entsprechen hat;
    19. Ziffer 18
      „Within Day-Kapazität“ eine Kapazität, die am Liefertag für Teile des Liefertages gebucht werden kann.
  2. Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, GWG 2011 und gemäß Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775 aus 2005,, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Schlagworte

Einspeisepunkt, Ausspeisepunkt

Im RIS seit

23.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40164829

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2015BGBl. II Nr. 276/2015

Außerkrafttretensdatum

01.04.2017danach: BGBl. II Nr. 238/2016

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1. November 2015, 6.00 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 10,).

Tritt mit 1. April 2017, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 11,).

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Bilanzierungsperiode“ den Zeitraum, in dem für Netzbenutzer je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt die Abweichung zwischen Aufbringung und Abgabe ermittelt wird;
    2. Ziffer 2
      „Buchung“ den Abschluss eines Netzzugangsvertrages an einem Buchungspunkt;
    3. Ziffer 3
      „Buchungspunkt“ ein im Marktgebiet befindlicher und buchbarer Ein- oder Ausspeisepunkt;
    4. Ziffer 4
      „Day Ahead-Kapazität“ eine Kapazität, die am Tag vor dem Liefertag als Tageskapazität gebucht werden kann;
    5. Ziffer 5
      „feste Kapazität“ eine Kapazität auf garantierter Basis, unterbrechbar nur im Falle von höherer Gewalt und geplanten Wartungsmaßnahmen;
    6. Ziffer 6
      „frei zuordenbare Kapazität“ eine Kapazität, die feste Transporte im gesamten Marktgebiet ermöglicht und Zugang zum Virtuellen Handelspunkt bietet;
    7. Ziffer 7
      „Gastag“ den Zeitraum, der um 6.00 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6.00 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;
    8. Ziffer 8
      „gebündelte Kapazität“ eine Ausspeise- und damit korrespondierende Einspeisekapazität, die von einem Netzbenutzer zusammengefasst gebucht werden kann;
    9. Ziffer 9
      „gebündelte Nominierung“ eine einheitliche Nominierungserklärung für einen gebündelten Buchungspunkt;
    10. Ziffer 10
      „gebündelter Buchungspunkt“ eine Zusammenfassung eines buchbaren Ausspeisepunktes und eines buchbaren Einspeisepunktes zweier benachbarter Marktgebiete, an denen Netzbenutzer gebündelte Kapazität buchen können;
    11. Ziffer 11
      „Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;
    12. Ziffer 12
      „Lastflusszusage“ eine vertragliche Vereinbarung eines Netzbetreibers mit einem Netzbenutzer, der dem Netzbetreiber bestimmte Lastflüsse zusichert, und die geeignet und erforderlich ist, die Ausweisbarkeit der frei zuordenbaren Ein- und Ausspeisekapazitäten zu erhöhen;
    13. Ziffer 13
      „Online-Plattform“ die Plattform gemäß Paragraph 39, GWG 2011;
    14. Ziffer 14
      „physikalische Ausgleichsenergie“ die vom Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge;
    15. Ziffer 15
      „Rest of the Day-Kapazität“ eine Kapazität, die am Liefertag für den Rest des Liefertages gebucht werden kann;
    16. Ziffer 16
      „SLP-Kunde“ ein Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von unter 400.000 kWh, dem vom jeweiligen Verteilernetzbetreiber ein standardisiertes Lastprofil (SLP) zugeordnet ist;
    17. Ziffer 16 a
      „Sub-Bilanzkonto“ ein Konto, das einer Bilanzgruppe zugeordnet ist und die Zuordnung von Ein- und Ausspeisekapazität zu Netzbenutzern und/oder die übersichtliche Darstellung von Ein- und Ausspeisemengen ermöglicht;
    18. Ziffer 16 b
      „Verordnung (EU) Nr. 984/2013“ die Verordnung (EU) Nr. 984 aus 2013, der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 273 vom 15.10.2013;
    19. Ziffer 17
      „vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart, den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigten zu entsprechen hat;
    20. Ziffer 18
      „Within Day-Kapazität“ eine Kapazität, die am Liefertag für Teile des Liefertages gebucht werden kann.
  2. Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, GWG 2011 und gemäß Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775 aus 2005,, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Schlagworte

Einspeisepunkt, Ausspeisepunkt

Im RIS seit

29.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40174877