Rechtstracker.at

§ 30 GMMO-VO

Fassungen
01.10.2019 bis 01.10.2022 — BGBl. II Nr. 87/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3001.10.201901.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 87/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019
§ 3001.04.201701.10.2019 § → § BGBl. II Nr. 238/2016
§ 3001.01.201301.04.2017 BGBl. II Nr. 171/2012 (Stammfassung)

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 30.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. II Nr. 238/2016

Außerkrafttretensdatum

01.10.2019danach: BGBl. II Nr. 87/2018

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Beachte

1. Tritt mit 1.4.2017, 6.00 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 11,).

2. Tritt mit 1.10.2019, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 13,).

Text

4. Abschnitt
Regelungen zur Ausgleichsenergieabwicklung

Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Ein Bilanzgruppenmitglied, das den Registrierungsprozess für Ausgleichsenergieanbieter an der Merit Order List gemäß den Anforderungen in den Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators erfolgreich abgeschlossen hat, kann mit Zustimmung des Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 31, anbieten. Im Rahmen des Registrierungsprozesses muss das Bilanzgruppenmitglied nachweisen, dass es über geeignete Flexibilisierungsinstrumente, wie einsetzbare Speichermengenbewegungen, Gasmengen an Ein- oder Ausspeisepunkten des Marktgebietes oder Endverbraucher mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h verfügt, an deren Zählpunkt online gemessen wird und eine online Datenübermittlung an den Verteilergebietsmanager erfolgt. Der Ausgleichsenergieanbieter hat dem Bilanzgruppenkoordinator mitzuteilen, an welchen Punkten er Ausgleichsenergie anbieten wird.
  2. Absatz 2,Der Bilanzgruppenkoordinator übermittelt dem Verteilergebietsmanager nach jeder Änderung eine aktualisierte Liste der registrierten Ausgleichsenergieanbieter.
  3. Absatz 3,Das Anbieten von Ausgleichsenergie gemäß Absatz eins, ist frühestens zwei Arbeitstage nach der Einrichtung des Anbieters beim Bilanzgruppenkoordinator und der Einrichtung des Ausgleichsenergieangebotspunktes beim Verteilergebietsmanager möglich.
  4. Absatz 4,Der Anbieter verpflichtet sich, beim Abruf von Ausgleichsenergie gemäß Absatz eins, durch den Verteilergebietsmanager die entsprechende Energie in das Marktgebiet tatsächlich einzuspeisen oder aus diesem zu entnehmen.

Schlagworte

Einspeisepunkt

Im RIS seit

05.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40186547

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.10.2019BGBl. II Nr. 87/2018

Außerkrafttretensdatum

01.10.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1.10.2019, 6.00 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 13,) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,, Paragraph 47, Absatz eins,).

Text

4. Abschnitt
Regelungen zur Ausgleichsenergieabwicklung

Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Ein Bilanzgruppenmitglied, das den Registrierungsprozess für Ausgleichsenergieanbieter an der Merit Order List gemäß den Anforderungen in den Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators erfolgreich abgeschlossen hat, kann mit Zustimmung des Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 31, anbieten. Im Rahmen des Registrierungsprozesses muss das Bilanzgruppenmitglied nachweisen, dass es über geeignete Flexibilisierungsinstrumente, wie einsetzbare Speichermengenbewegungen, Gasmengen an Ein- oder Ausspeisepunkten des Marktgebietes oder Endverbraucher mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h verfügt, an deren Zählpunkt online gemessen wird und eine online Datenübermittlung an den Verteilergebietsmanager erfolgt. Die Übertragung der Onlinemesswerte hat entsprechend den Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers zu erfolgen. Der Ausgleichsenergieanbieter hat dem Bilanzgruppenkoordinator mitzuteilen, an welchen Punkten er Ausgleichsenergie anbieten wird.
  2. Absatz 2,Der Bilanzgruppenkoordinator übermittelt dem Verteilergebietsmanager nach jeder Änderung eine aktualisierte Liste der registrierten Ausgleichsenergieanbieter.
  3. Absatz 3,Das Anbieten von Ausgleichsenergie gemäß Absatz eins, ist frühestens zwei Arbeitstage nach der Einrichtung des Anbieters beim Bilanzgruppenkoordinator und der Einrichtung des Ausgleichsenergieangebotspunktes beim Verteilergebietsmanager möglich.
  4. Absatz 4,Der Anbieter verpflichtet sich, beim Abruf von Ausgleichsenergie gemäß Absatz eins, durch den Verteilergebietsmanager die entsprechende Energie in das Marktgebiet tatsächlich einzuspeisen oder aus diesem zu entnehmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2018

Schlagworte

Einspeisepunkt

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40201540