Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 34.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Beachte
Tritt mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 12).Tritt mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 12,).
Text
7. Abschnitt
Regelungen zu Formaten für den Datenaustausch, Fahrpläne und Nominierungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Für die Abbildung und Übermittlung von Daten, Fahrplänen und Nominierungen sind die nachfolgend beschriebenen Formate zu verwenden, wobei mindestens eines dieser Formate vom Bilanzgruppenverantwortlichen zu unterstützen ist:
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Formaten ist nach Vereinbarung der Vertragspartner auch ein Informationsaustausch über eine webbasierte Plattform möglich.Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Formaten ist nach Vereinbarung der Vertragspartner auch ein Informationsaustausch über eine webbasierte Plattform möglich.
(3)Absatz 3,Alle Fahrpläne und Nominierungen sind grundsätzlich im Stundenraster auszutauschen.
(4)Absatz 4,Als kleinste Einheit für Fahrpläne und Nominierungen zwischen den Marktteilnehmern im Marktgebiet wird eine kWh festgelegt. Nominierungen und Fahrpläne in MWh dürfen maximal drei Nachkommastellen und in kWh keine Nachkommastellen enthalten. Beträge sind kaufmännisch zu runden.
(5)Absatz 5,Stimmen korrespondierende Fahrpläne oder Nominierungen nicht überein, gilt jeweils der kleinere Stundenwert im Fahrplan oder in der Nominierung („lesser rule“).
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Dokumentnummer
NOR40139938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Beachte
Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft und mit 1.4.2018, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 12).Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft und mit 1.4.2018, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 12,).
Text
7. Abschnitt
Regelungen zu Formaten für den Datenaustausch, Fahrpläne und Nominierungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Für die Abbildung und Übermittlung von Daten, Fahrplänen und Nominierungen sind die Datenformate und Kommunikationswege gemäß den Vorgaben in den Sonstigen Marktregeln zu verwenden.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 ist nach Vereinbarung der Vertragspartner auch ein Informationsaustausch über eine webbasierte Plattform möglich.Zusätzlich zu Absatz eins, ist nach Vereinbarung der Vertragspartner auch ein Informationsaustausch über eine webbasierte Plattform möglich.
(3)Absatz 3,Alle Fahrpläne und Nominierungen sind grundsätzlich im Stundenraster auszutauschen.
(4)Absatz 4,Als kleinste Einheit für Fahrpläne und Nominierungen zwischen den Marktteilnehmern im Marktgebiet wird eine kWh festgelegt. Nominierungen und Fahrpläne in MWh dürfen maximal drei Nachkommastellen und in kWh keine Nachkommastellen enthalten. Beträge sind kaufmännisch zu runden.
(5)Absatz 5,Stimmen korrespondierende Fahrpläne oder Nominierungen nicht überein, gilt jeweils der kleinere Stundenwert im Fahrplan oder in der Nominierung („lesser rule“).
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Dokumentnummer
NOR40196786