Rechtstracker.at

§ 34 GMMO-VO

Fassungen
01.04.2018 bis 01.10.2022 — BGBl. II Nr. 236/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.04.201801.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 236/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019
§ 3415.09.201701.04.2018 § → § BGBl. II Nr. 236/2017
§ 3401.01.201315.09.2017 BGBl. II Nr. 171/2012 (Stammfassung)

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 34.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

15.09.2017BGBl. II Nr. 236/2017

Außerkrafttretensdatum

01.04.2018

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft und mit 1.4.2018, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 12,).

Text

7. Abschnitt

Regelungen zu Formaten für den Datenaustausch, Fahrpläne und Nominierungen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Für die Abbildung und Übermittlung von Daten, Fahrplänen und Nominierungen sind die Datenformate und Kommunikationswege gemäß den Vorgaben in den Sonstigen Marktregeln zu verwenden.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu Absatz eins, ist nach Vereinbarung der Vertragspartner auch ein Informationsaustausch über eine webbasierte Plattform möglich.
  3. Absatz 3,Alle Fahrpläne und Nominierungen sind grundsätzlich im Stundenraster auszutauschen.
  4. Absatz 4,Als kleinste Einheit für Fahrpläne und Nominierungen zwischen den Marktteilnehmern im Marktgebiet wird eine kWh festgelegt. Nominierungen und Fahrpläne in MWh dürfen maximal drei Nachkommastellen und in kWh keine Nachkommastellen enthalten. Beträge sind kaufmännisch zu runden.
  5. Absatz 5,Stimmen korrespondierende Fahrpläne oder Nominierungen nicht überein, gilt jeweils der kleinere Stundenwert im Fahrplan oder in der Nominierung („lesser rule“).

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40196786

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.04.2018BGBl. II Nr. 236/2017

Außerkrafttretensdatum

01.10.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 1.4.2018, 6.00 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 12,) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,, Paragraph 47, Absatz eins,).

Text

7. Abschnitt

Regelungen zu Formaten für den Datenaustausch, Fahrpläne und Nominierungen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Für die Abbildung und Übermittlung von Daten, Fahrplänen und Nominierungen sind die Datenformate und Kommunikationswege gemäß den Vorgaben in den Sonstigen Marktregeln zu verwenden.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu Absatz eins, ist nach Vereinbarung der Vertragspartner auch ein Informationsaustausch über eine webbasierte Plattform möglich.
  3. Absatz 3,Alle Fahrpläne und Nominierungen sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen grundsätzlich im Stundenraster, unter Einhaltung einer Vorlaufzeit von zumindest einer Stunde, mit dem jeweiligen Vertragspartner auszutauschen. Abweichend davon gilt für die Renominierung von Grenzkopplungspunkten auf Fernleitungsebene und von Grenzkopplungspunkten im Verteilergebiet eine Vorlaufzeit von zwei Stunden.
  4. Absatz 4,Als kleinste Einheit für Fahrpläne und Nominierungen zwischen den Marktteilnehmern im Marktgebiet wird eine kWh festgelegt. Nominierungen und Fahrpläne in MWh dürfen maximal drei Nachkommastellen und in kWh keine Nachkommastellen enthalten. Beträge sind kaufmännisch zu runden.
  5. Absatz 5,Stimmen korrespondierende Fahrpläne oder Nominierungen nicht überein, gilt jeweils der kleinere Stundenwert im Fahrplan oder in der Nominierung („lesser rule“).

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2017

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40196787