Rechtstracker.at

§ 39 GMMO-VO

Fassungen
01.10.2013 bis 01.04.2017 — BGBl. II Nr. 171/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3901.04.201701.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 238/2016 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019
§ 3901.10.201301.04.2017 BGBl. II Nr. 171/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 171/2012

Außerkrafttretensdatum

01.04.2017danach: BGBl. II Nr. 238/2016

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1. April 2017, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 11,).

Text

2. Abschnitt
Regelungen zum Aufbau des Bilanzgruppensystems

Bilanzgruppenmitgliedschaft

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Eine Bilanzgruppe kann aus folgenden Bilanzgruppenmitgliedern bestehen:
    1. Ziffer eins
      Endverbraucher;
    2. Ziffer 2
      Erdgasunternehmen;
    3. Ziffer 3
      Produzenten.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe wird entweder unmittelbar durch Abschluss eines Vertrages mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen (unmittelbare Mitgliedschaft) oder mittelbar durch Abschluss eines Vertrages mit einem Versorger, der wiederum Bilanzgruppenmitglied ist (mittelbare Mitgliedschaft), begründet. Das mittelbare Bilanzgruppenmitglied steht in keinem direkten Vertragsverhältnis zum Bilanzgruppenverantwortlichen.
  3. Absatz 3,Sofern Bilanzgruppenmitglieder einen oder mehrere Zählpunkte haben, wird eine Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe durch den Zählpunkt begründet. Ein Zählpunkt eines Bilanzgruppenmitglieds kann nur einer Bilanzgruppe zugeordnet sein.
  4. Absatz 4,Beabsichtigt ein unmittelbares Bilanzgruppenmitglied,
    1. Ziffer eins
      mit dem Bilanzgruppenkoordinator Verträge über die Lieferung oder den Bezug von Ausgleichsenergie abzuschließen,
    2. Ziffer 2
      dem Verteilergebietsmanager gegenüber Lastflusszusagen zu treffen oder
    3. Ziffer 3
      Energiegeschäfte über eine Energiebörse oder Abwicklungsstelle einer Energiebörse im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenverantwortlichen abzuwickeln,
    hat das Bilanzgruppenmitglied den Bilanzgruppenverantwortlichen vom beabsichtigten Abschluss derartiger Verträge zu informieren. Bilanzgruppenmitglieder dürfen Anbote auf den Abschluss derartiger Verträge nur mit Zustimmung des Bilanzgruppenverantwortlichen stellen oder annehmen. Der Bilanzgruppenverantwortliche darf die Zustimmung nur verweigern, wenn begründete Bedenken dahingehend bestehen, dass der Vertragsabschluss die Erfüllung der Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenverantwortlichen oder des unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieds gefährdet. Die Gründe hierfür sind schriftlich darzulegen.
  5. Absatz 5,Unmittelbare Bilanzgruppenmitglieder haben den Bilanzgruppenverantwortlichen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten zu unterstützen. Diese Unterstützungspflicht besteht insbesondere
    1. Ziffer eins
      in der Mitwirkung bei der Erstellung von Prognosewerten für die Entnahme und/oder die Einspeisung von Erdgas oder biogenem Gas, sowie in der Übermittlung der notwendigen Fahrpläne und Nominierungen an den Bilanzgruppenverantwortlichen;
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe des Paragraph 7, Datenschutzgesetz 2000 in der Übermittlung jener Daten, welche zur Wahrnehmung der jeweiligen, in Paragraph 91, GWG 2011 genannten Aufgaben und Pflichten eine wesentliche Voraussetzung darstellen, an den Bilanzgruppenverantwortlichen im hierfür erforderlichen Ausmaß;
    3. Ziffer 3
      in der Einhaltung der Gasspezifikation gemäß Anlage 2 Punkt 2 bei Einspeisung in das Marktgebiet.

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40139944