Rechtstracker.at

§ 3 GMMO-VO

Fassungen
01.01.2013 bis 01.10.2022 — BGBl. II Nr. 171/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.201301.10.2022 BGBl. II Nr. 171/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 171/2012

Außerkrafttretensdatum

01.10.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,, Paragraph 47, Absatz eins,).

Text

2. Teil
Regelungen für das Marktgebiet Ost

1. Hauptstück
Netzzugang und Kapazitätsmanagement

1. Abschnitt
Netzzugang im Fernleitungsnetz

Kapazitätsangebot

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Fernleitungsnetzbetreiber bieten feste Kapazität grundsätzlich als frei zuordenbare Kapazität an.
  2. Absatz 2,Der Marktgebietsmanager hat in enger Zusammenarbeit mit den Fernleitungsnetzbetreibern und dem Verteilergebietsmanager für das Gesamtsystem wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zur Erhöhung der ausweisbaren festen frei zuordenbaren Kapazität gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GWG 2011 in der nachstehenden Reihenfolge zu prüfen und erforderlichenfalls zu koordinieren:
    1. Ziffer eins
      vertragliche Vereinbarungen mit einem Netzbenutzer, der bestimmte Lastflüsse zusichert (Lastflusszusagen);
    2. Ziffer 2
      das Angebot von Ein- und Ausspeisekapazitäten, die abweichend von Absatz eins, mit bestimmten Zuordnungsauflagen verknüpft sind.
  3. Absatz 3,Dienstleistungen nach Absatz 2, sind in diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren unter angemessenen Bedingungen über die Online-Plattform abzuwickeln. Ergibt die Prüfung, dass wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nach Absatz 2, möglich und geeignet sind, das Angebot fester frei zuordenbarer Kapazitäten zu erhöhen, sind sie von den Fernleitungsnetzbetreibern in enger Zusammenarbeit mit dem Marktgebietsmanager und dem Verteilergebietsmanager gemäß Absatz 2, zu ergreifen. Bei der Prüfung wirtschaftlich zumutbarer Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots frei zuordenbarer Kapazitäten haben der Marktgebietsmanager, die Fernleitungsnetzbetreiber und der Verteilergebietsmanager mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Anwendung von Maßnahmen nach Absatz 2, möglichst gering zu halten. Die gemäß Absatz eins bis 3 ermittelte Höhe der ausweisbaren Kapazitäten ist der Regulierungsbehörde von den Fernleitungsnetzbetreibern vor der Kapazitätszuweisung gemäß Paragraphen 6 und 7 anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Zur Prüfung des bedarfsgerechten Ausbaus des Netzes gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GWG 2011 haben die Fernleitungsnetzbetreiber in Zusammenarbeit mit dem Marktgebietsmanager ein standardisiertes und verbindliches Kapazitätserhebungsverfahren auf der Online-Plattform durchzuführen und mit den angrenzenden Netzbetreibern abzustimmen sowie die Ergebnisse zu veröffentlichen.

Schlagworte

Einspeisekapazität

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40139905