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§ 41 GMMO-VO

Fassungen
01.10.2019 bis 01.10.2022 — BGBl. II Nr. 87/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4101.10.201901.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 87/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019
§ 4115.09.201701.10.2019 § → § BGBl. II Nr. 236/2017
§ 4101.10.201615.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 238/2016
§ 4101.10.201401.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 234/2014
§ 4101.10.201301.10.2014 BGBl. II Nr. 88/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.10.2019BGBl. II Nr. 87/2018

Außerkrafttretensdatum

01.10.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1.10.2019, 6.00 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 13,) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,, Paragraph 47, Absatz eins,).

Text

3. Abschnitt
Regelungen zur Bilanzierung in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg

Ausgleichsenergieabwicklung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Der Bilanzgruppenkoordinator ermittelt und verrechnet den Bilanzgruppen Ausgleichsenergie auf Basis
    1. Ziffer eins
      der Differenz zwischen den der Bilanzgruppe zugeordneten Einspeisungen und dem tatsächlichen Verbrauch der der Bilanzgruppe zugeordneten Endverbraucher differenziert nach Absatz 2 und 3 und der allokierten Gasmengen an den Grenzkopplungspunkten, wobei jeweils eine Summenbetrachtung, im Sinne einer Saldierung der Abweichungen, für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg erfolgt. Bei den besonderen Bilanzgruppen gemäß Paragraph 24, werden ergänzend auch die Ein- und Ausspeisemengen von Verteilernetzen berücksichtigt;
    2. Ziffer 2
      der Kosten und Erlöse aus der Ausgleichsenergiebeschaffung sowie den Kosten und Erlösen aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten der Bilanzkonten außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereiches nach Paragraph 43, Absatz 5,
  2. Absatz 2,Die Bilanzierung für Endverbraucher gemäß Paragraph 37, Absatz 6, erfolgt auf Basis der vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach Paragraph 37, Absatz 3, übertragenen Gasmengen zu- bzw. abzüglich weiterer Ein- und Ausspeisungen in die bzw. aus der Bilanzgruppe sowie abzüglich der von diesem übermittelten Endverbraucherfahrpläne zur Versorgung von Endverbrauchern gemäß Paragraph 37, Absatz 5 und der vom jeweiligen Netzbetreiber gemessenen Verbrauchswerte bezogen auf Stundenwerte.
  3. Absatz 3,Die Bilanzierung für Endverbraucher gemäß Paragraph 37, Absatz 5, erfolgt auf Basis der vom Bilanzgruppenverantwortlichen übermittelten Endverbraucherfahrpläne und der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Verbrauchswerte bezogen auf Tageswerte.
  4. Absatz 4,Die Verrechnung erfolgt anhand der in Absatz 2 und 3 ermittelten Mengen und der gemäß Paragraph 44, ermittelten Ausgleichsenergiepreise und ist monatlich binnen drei Arbeitstagen nach Clearingschluss des jeweiligen Abrechnungsmonats durchzuführen. Der Zeitpunkt des Clearingschlusses ist jener, zu welchem die Netzbetreiber spätestens die clearingrelevanten Daten an den Bilanzgruppenkoordinator zu übermitteln haben, dieser wird vom Bilanzgruppenkoordinator veröffentlicht.
  5. Absatz 5,Abweichungen der vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach Paragraph 37, Absatz 3, übertragenen Gasmengen vom tatsächlichen Verbrauch des Endverbrauchers im Marktgebiet sind vom Verteilergebietsmanager vorrangig durch die Nutzung der Netzpuffer der Marktgebiete Tirol und Vorarlberg gemäß Paragraph 43, auszugleichen. Bei Bedarf können vom Verteilergebietsmanager auch Gasmengen gemäß Absatz 8, beschafft bzw. verkauft werden.
  6. Absatz 6,SLP-Verbrauchsprognosen nach Paragraph 42, Absatz eins, werden vom Verteilergebietsmanager an die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen übermittelt.
  7. Absatz 7,Bilanzgruppenverantwortliche berücksichtigen bei ihren Endverbraucherfahrplänen für Endverbraucher gemäß Paragraph 37, Absatz 5, die vom Verteilergebietsmanager gemäß Absatz 6, bereitgestellten SLP-Verbrauchsprognosen oder die Werte ihrer selbst erstellten SLP-Verbrauchsprognosen. Die Bilanzierung der SLP-Kunden erfolgt anhand der übermittelten Verbrauchsaggregate der jeweiligen Verteilernetzbetreiber auf Basis der tatsächlich gemessenen Temperatur.
  8. Absatz 8,Der Verteilergebietsmanager ermittelt auf stündlicher Basis den tatsächlichen bzw. prognostizierten Verteilergebietssaldo und beschafft die für die störungsfreie Steuerung des Verteilergebiets erforderliche Menge an physikalischer Ausgleichsenergie unter Beachtung von Absatz 5, im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators mit dem Ziel, die stündlichen und kumulierten Abweichungen zwischen den von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach Paragraph 37, Absatz 3, übertragenen Gasmengen und den Messwerten an den Grenzkopplungspunkten jeweils innerhalb der Grenzen der nach Paragraph 43, Absatz eins, vereinbarten Bilanzkonten zu halten. Der Verteilergebietsmanager ist im Bedarfsfall berechtigt, den Bilanzgruppenkoordinator aufzufordern, eine Merit Order List nach Paragraph 31, zu erstellen.
  9. Absatz 9,Die gemäß Absatz 2 und 3 bestimmte Ausgleichsenergiemenge je Bilanzgruppe wird spätestens 14 Monate nach der erfolgten Abrechnung gemäß Absatz 4, anhand der tatsächlich gemessenen bzw. abgelesenen Jahresenergiemenge von Produktion und Verbrauch korrigiert.
  10. Absatz 10,Für mittels Lastprofilzähler gemessene Endverbraucher, deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber per Datenfernübertragung zur Verfügung stehen, sind die übertragenen Daten vom Verteilernetzbetreiber zeitnah, mindestens aber täglich, den jeweiligen Versorgern, dem Bilanzgruppenkoordinator und dem Verteilergebietsmanager zur Verfügung zu stellen.
  11. Absatz 11,Die Bilanzierung für die einem Bilanzgruppenverantwortlichen zugeordnete Ein- oder Ausspeisung an Grenzkopplungspunkten erfolgt stündlich auf Basis gemessener Stundenwerte. Wurde mit dem angrenzenden Netzbetreiber ein Operational Balancing Agreement vereinbart, gilt für den Bilanzgruppenverantwortlichen, dass bestätigte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen, sofern die vereinbarten Grenzen im Operational Balancing Agreement nicht verletzt wurden.
  12. Absatz 12,Die Regelungen zur Merit Order List gemäß Paragraph 31, gelten sinngemäß. Abweichend gilt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg hinsichtlich der Abrufe von Ausgleichsenergieangeboten durch den Verteilergebietsmanager eine Vorlaufzeit von 180 Minuten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2018

Schlagworte

Einspeisemenge

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40201543