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§ 4 GMMO-VO

Fassungen
01.01.2013 bis 01.11.2015 — BGBl. II Nr. 171/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 415.09.201701.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 236/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019
§ 401.11.201515.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 276/2015
§ 401.01.201301.11.2015 BGBl. II Nr. 171/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 171/2012

Außerkrafttretensdatum

01.11.2015danach: BGBl. II Nr. 276/2015

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1.11.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 10,).

Text

Kapazitätsbündelung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,An den Grenzkopplungspunkten, an denen Fernleitungsnetze miteinander verbunden sind, werden die Ein- und Ausspeisepunkte benachbarter Marktgebiete pro Flussrichtung zu einem gebündelten Buchungspunkt zusammengefasst, sofern der benachbarte Netzbetreiber eine Bündelung für den jeweiligen Grenzkopplungspunkt ermöglicht.
  2. Absatz 2,An gebündelten Buchungspunkten bucht der Netzbenutzer gebündelte Kapazität auf fester oder unterbrechbarer Basis. Ausgenommen davon sind Verträge, die bis einschließlich 31. März 2013 abgeschlossen wurden (Altverträge), es sei denn der Netzbenutzer, der Ausspeise- und damit korrespondierende Einspeisekapazitätsverträge hält, verlangt eine Umstellung seiner Verträge. Sofern auf der Buchungsseite in einem benachbarten Marktgebiet noch ein Altvertrag besteht, darf auf der österreichischen Buchungsseite die nicht gebündelte Kapazität maximal bis zum Ende der Laufzeit dieses Altvertrags vermarktet werden.
  3. Absatz 3,An gebündelten oder ungebündelten Buchungspunkten können die Fernleitungsnetzbetreiber gebündelte oder ungebündelte Kapazität auch mit Zuordnungsauflagen anbieten.

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40139906