Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Beachte
Tritt mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 12).Tritt mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 12,).
Text
Ein- und Ausspeisezonen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Einspeisekapazitäten an Grenzkopplungspunkten sind von den Fernleitungsnetzbetreibern zu Einspeisezonen zusammenzufassen, die es ermöglichen, eine Einspeisung von Gas auf der Basis einer Einspeisekapazitätsbuchung an einem einzigen Einspeisepunkt vorzunehmen, soweit dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist. Vor einer in Aussicht genommenen Zusammenfassung zu Einspeisezonen ist eine Konsultation der Marktteilnehmer durchzuführen und die Regulierungsbehörde zu informieren.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auf Ausspeisekapazitäten an Grenzkopplungspunkten entsprechend anwendbar.Absatz eins, ist auf Ausspeisekapazitäten an Grenzkopplungspunkten entsprechend anwendbar.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung nach § 3 bleibt davon unberührt.Die Verpflichtung nach Paragraph 3, bleibt davon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Dokumentnummer
NOR40139907