Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Beachte
Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 12) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 12,) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,, Paragraph 47, Absatz eins,).
Text
Sonderregelungen zur Kapazitätszuweisung und Kapazitätsnutzung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die §§ 4, 6, 11 und 12 werden nicht angewendet auf Ausspeisekapazitäten zur Ausspeisung aus den Fernleitungsnetzen zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, zu Speicheranlagen und Endverbrauchern sowie auf Einspeisekapazitäten zur Einspeisung in das Fernleitungsnetz aus Speicher- und Produktionsanlagen sowie aus Anlagen von Erzeugern biogener Gase. Diese Kapazitäten werden in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen vergeben. Sie sind jeweils vom angeschlossenen Speicherunternehmen, Endverbraucher, Produzenten, Verteilergebietsmanager oder vom Erzeuger biogener Gase zu buchen.Die Paragraphen 4, 6, 11 und 12 werden nicht angewendet auf Ausspeisekapazitäten zur Ausspeisung aus den Fernleitungsnetzen zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, zu Speicheranlagen und Endverbrauchern sowie auf Einspeisekapazitäten zur Einspeisung in das Fernleitungsnetz aus Speicher- und Produktionsanlagen sowie aus Anlagen von Erzeugern biogener Gase. Diese Kapazitäten werden in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen vergeben. Sie sind jeweils vom angeschlossenen Speicherunternehmen, Endverbraucher, Produzenten, Verteilergebietsmanager oder vom Erzeuger biogener Gase zu buchen.
(2)Absatz 2,Für den Netzzugang im Fernleitungsnetz für Endverbraucher gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß.Für den Netzzugang im Fernleitungsnetz für Endverbraucher gelten die Paragraphen 13 und 14 sinngemäß.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2017
Schlagworte
Speicheranlage
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021
Dokumentnummer
NOR40196772