Rechtstracker.at

§ 8 GMMO-VO

Fassungen
01.11.2015 bis 15.09.2017 — BGBl. II Nr. 276/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.06.201801.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 87/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019
§ 801.11.201515.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 276/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2017
§ 801.01.201301.11.2015 BGBl. II Nr. 171/2012 (Stammfassung)

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 8.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 171/2012

Außerkrafttretensdatum

01.11.2015danach: BGBl. II Nr. 276/2015

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1.11.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 10,).

Text

Vertragslaufzeiten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,An Grenzkopplungspunkten sind mindesten 10 Prozent der technischen Jahreskapazität eines Einspeisepunktes für Kapazitätsprodukte reserviert, die mit Vertragslaufzeiten von bis zu einem Quartal vergeben werden. Dieser Anteil ist gemäß den Ergebnissen einer jährlich vom Marktgebietsmanager in Abstimmung mit den Fernleitungsnetzbetreibern über die Online-Plattform bei den Netzbenutzern durchzuführenden Bedarfserhebung gegebenenfalls je Grenzkopplungspunkt zu erhöhen. Maximal 65 Prozent der technischen Jahreskapazität eines Einspeisepunktes dürfen mit Vertragslaufzeiten von mehr als vier Jahren vergeben werden. An Grenzkopplungspunkten sind mindestens 10 Prozent der technischen Jahreskapazität eines Ausspeisepunktes für Kapazitätsprodukte reserviert, die mit Vertragslaufzeiten von bis zu einem Quartal vergeben werden. Maximal 65 Prozent der technischen Jahreskapazität eines Ausspeisepunktes dürfen mit Vertragslaufzeiten von mehr als vier Jahren vergeben werden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Kapazitätsverträge sind von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen.
  2. Absatz 2,Bestehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an einem Ein- bzw. Ausspeisepunkt Kapazitätsverträge, deren Kapazität die Anteile gemäß Absatz eins, überschreitet, bieten die Fernleitungsnetzbetreiber nach Auslaufen dieser Kapazitätsverträge, die durch das Auslaufen frei gewordene Kapazität zur Gänze als Kapazitätsprodukte mit Vertragslaufzeiten von bis zu einem Quartal an, solange bis der Anteil von 10 Prozent erreicht ist, und danach als Kapazitätsprodukte mit Vertragslaufzeiten von bis zu einschließlich vier Jahren an, solange bis der Anteil von 35 Prozent der technischen Jahreskapazität des Ein- bzw. Ausspeisepunktes erreicht ist.
  3. Absatz 3,Die Anteile gemäß Absatz eins, sind erforderlichenfalls im Einzelfall so abzuändern, dass sie mit den Regelungen und den daraus jeweils resultierenden technischen Jahreskapazitäten benachbarter Staaten übereinstimmen. Die Abweichung ist vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen und zu begründen.
  4. Absatz 4,Bei Buchungspunkten, die gemäß Paragraph 5, zu Ein- bzw. Ausspeisezonen zusammengefasst werden, gelten Absatz eins und 2 entsprechend für die technische Jahreskapazität der Ein- oder Ausspeisezone.

Schlagworte

Einspeisepunkt

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40139911

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.11.2015BGBl. II Nr. 276/2015

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2017

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1. November 2015, 6.00 Uhr, in Kraft und mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 10 und 12).

Text

Vertragslaufzeiten

Paragraph 8,

An Grenzkopplungspunkten sind die in Artikel 8 Absatz 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 984 aus 2013, genannten Anteile der technischen Jahreskapazität zurückzuhalten und frühestens in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität bzw. Quartalskapazität anzubieten. Über dieses Mindestmaß hinausgehende Anteile können gemäß den Ergebnissen einer von den Fernleitungsnetzbetreibern koordiniert durchzuführenden Bedarfserhebung und nach Konsultation angrenzender Fernleitungsnetzbetreiber je Grenzkopplungspunkt vorgeschlagen werden. Dieser Vorschlag ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Kapazitätsverträge sind von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2015

Im RIS seit

29.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40174880