Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Beachte
Tritt mit 1. November 2015, 6.00 Uhr, in Kraft und mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10 und 12).Tritt mit 1. November 2015, 6.00 Uhr, in Kraft und mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 10 und 12).
Text
Vertragslaufzeiten
§ 8.Paragraph 8,
An Grenzkopplungspunkten sind die in Artikel 8 Abs. 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 genannten Anteile der technischen Jahreskapazität zurückzuhalten und frühestens in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität bzw. Quartalskapazität anzubieten. Über dieses Mindestmaß hinausgehende Anteile können gemäß den Ergebnissen einer von den Fernleitungsnetzbetreibern koordiniert durchzuführenden Bedarfserhebung und nach Konsultation angrenzender Fernleitungsnetzbetreiber je Grenzkopplungspunkt vorgeschlagen werden. Dieser Vorschlag ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Kapazitätsverträge sind von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen. An Grenzkopplungspunkten sind die in Artikel 8 Absatz 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 984 aus 2013, genannten Anteile der technischen Jahreskapazität zurückzuhalten und frühestens in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität bzw. Quartalskapazität anzubieten. Über dieses Mindestmaß hinausgehende Anteile können gemäß den Ergebnissen einer von den Fernleitungsnetzbetreibern koordiniert durchzuführenden Bedarfserhebung und nach Konsultation angrenzender Fernleitungsnetzbetreiber je Grenzkopplungspunkt vorgeschlagen werden. Dieser Vorschlag ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Kapazitätsverträge sind von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2015
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Dokumentnummer
NOR40174880