Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 01.09.2012 — BGBl. II Nr. 174/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.09.2012 BGBl. II Nr. 174/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. II Nr. 174/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 35, Absatz eins,

Text

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Physik“

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Physik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei oder vier voneinander unabhängigen Aufgaben aus unterschiedlichen Themenbereichen und Handlungsdimensionen schriftlich vorzulegen. Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, mit praxisorientierten oder experimentellen Komponenten haben fiktive Messergebnisse zu beinhalten, die eine Lösung des theoretischen Teils der betreffenden Aufgabe auch bei fehlerhafter oder ungelöster praktischer oder experimenteller Teilaufgabe ermöglichen.
  2. Absatz 2,Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40139976