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§ 24a

Fassungen
ab 01.11.2024 — BGBl. II Nr. 297/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24a heute01.11.2024 BGBl. II Nr. 297/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a

Inkrafttretensdatum

01.11.2024BGBl. II Nr. 297/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit mehreren voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat mehrere Kompetenzbereiche zu umfassen und kann (abhängig von der Ausgestaltung der schulautonomen Lehrplanbestimmungen) theoretische und praktische Teile beinhalten.
  2. Absatz 2,Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen. Wenn die Klausurarbeit theoretische und praktische Teile enthält, hat die Arbeitszeit 420 Minuten zu betragen, die für eine Pause in angemessener Dauer zu unterbrechen ist.

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40266132