Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.11.2024 — BGBl. II Nr. 296/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 296/2024
§ 1001.09.201631.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 30/2017
§ 1023.06.201531.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 160/2015
§ 1001.09.201222.06.2015 BGBl. II Nr. 265/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.11.2024BGBl. II Nr. 296/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungstermine der abschließenden Arbeit

Paragraph 10,

Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der abschließenden Arbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die letzten fünf Unterrichtstage im März. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.

Im RIS seit

04.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40266092