Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 3
Text
6. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Kunst und Gestaltung6. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Kunst und Gestaltung
Diplomarbeit
§ 39.Paragraph 39,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den besuchten schulautonomen Schwerpunkt oder
den besuchten schulautonomen Schwerpunkt und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände oder
den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ oder
den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207345