Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 2
Text
9. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Hotelfachschule
Abschlussarbeit
§ 49.Paragraph 49,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
die Pflichtgegenstände „Tourismusgeografie“ und „Kultur- und Tourismusland Österreich“ oder
den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing“ oder
den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ oder
einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2018
Schlagworte
Betriebswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Dokumentnummer
NOR40207354