Rechtstracker.at

§ 61c

Fassungen
ab 04.12.2021 — BGBl. II Nr. 527/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 61c heute04.12.2021 BGBl. II Nr. 527/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 527 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61 c

Inkrafttretensdatum

04.12.2021BGBl. II Nr. 527/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 95, Absatz 7, Ziffer 2

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 61 c,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sowie Ziffer 4, Litera a, bis d oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera e,) und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 3, Ziffer 3 bis 5).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Angewandte Biologie, Gewässerökologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Angewandte Chemie, Wasserbehandlung und chemische Umweltanalytik“ oder
    3. Ziffer 3
      den Pflichtgegenstand „Angewandte Physik, Hydrotechnik und Umweltmess- und Regeltechnik“ oder
    4. Ziffer 4
      einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 61 b, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, und
      1. Litera a
        den Pflichtgegenstand „Angewandte Biologie, Gewässerökologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
      2. Litera b
        den Pflichtgegenstand „Angewandte Chemie, Wasserbehandlung und chemische Umweltanalytik“ oder
      3. Litera c
        den Pflichtgegenstand „Angewandte Physik, Hydrotechnik und Umweltmess- und Regeltechnik“ oder
      4. Litera d
        den Pflichtgegenstand „Landschafts- und Raumplanung“ oder
      5. Litera e
        „Umweltmanagement“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 61 b, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 61 b, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
    3. Ziffer 3
      „Umweltmanagement“, sofern dies nicht bereits gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählt wurde, oder
    4. Ziffer 4
      „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
    5. Ziffer 5
      „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
  4. Absatz 4,Die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Umweltmanagement“ gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera e und „Wahlfach Umweltmanagement“ gemäß Absatz 3, Ziffer 3, umfassen den Lehrstoffbereich „Umweltmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 3, Ziffer 4, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 3, Ziffer 5, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  7. Absatz 7,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Schlagworte

Umweltmesstechnik

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40239775