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§ 67a

Fassungen
ab 23.05.2023 — BGBl. II Nr. 150/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 67a heute23.05.2023 BGBl. II Nr. 150/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67 a

Inkrafttretensdatum

23.05.2023BGBl. II Nr. 150/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2028 Anwendung

Text

14a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung

Vorprüfung

Paragraph 67 a,

  1. Absatz eins,Die Vorprüfung umfasst in den Ausbildungsschwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit die Prüfungsgebiete
    1. Ziffer eins
      „Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ (30 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, mündlich) und
    2. Ziffer 2
      „Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ (30 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, mündlich).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst die Pflichtgegenstände „Pflegerische Basisbildung“, „Berufsspezifische Bildung römisch eins Gesundheitswissenschaften Niveau Pflegeassistenz“ und „Fachpraktisches Seminar“. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die Pflichtgegenstände „Natur- und gesundheitswissenschaftliche Bildung“, „Berufsspezifische Bildung römisch eins Gesundheitswissenschaften Niveau Pflegeassistenz“ und „Fachpraktisches Seminar“. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
  4. Absatz 4,Im Ausbildungsschwerpunkt Pflegefachassistenz ist die Ablegung der Vorprüfung fakultativ. Bei Ablegung der Vorprüfung ist Absatz eins, Ziffer eins und 2 anzuwenden.

Im RIS seit

23.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40253007