Rechtstracker.at

§ 67d

Fassungen
ab 23.05.2023 — BGBl. II Nr. 150/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 67d heute23.05.2023 BGBl. II Nr. 150/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67 d

Inkrafttretensdatum

23.05.2023BGBl. II Nr. 150/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2028 Anwendung

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 67 d,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      in der Fachrichtung Pflege
      1. Litera a
        eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“,
      2. Litera b
        eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ und
      3. Litera c
        eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Absatz 5, Ziffer eins, oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 5, Ziffer 2 bis 4) sowie
    2. Ziffer 2
      in der Fachrichtung Sozialbetreuung
      1. Litera a
        eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Bildung“,
      2. Litera b
        eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium Berufsspezifische Bildung II“ und
      3. Litera c
        eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Absatz 5, Ziffer eins, oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 5, Ziffer 2 bis 4).
  2. Absatz 2,Die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ und „Schwerpunktfach Fachkolloquium Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b umfassen die Pflichtgegenstände „Berufsspezifische Bildung II“ des Ausbildungsschwerpunktes Pflegefachassistenz und „Fachpraktisches Seminar“ des Ausbildungsschwerpunktes Pflegefachassistenz. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Prüfungsgebiet umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Bildung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Humanwissenschaftliche Bildung (Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Gerontologie und Geragogik)“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium Berufsspezifische Bildung II“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Pflichtgegenstand „Berufsspezifische Bildung II“ des vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Ausbildungsschwerpunktes.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 67 c, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“,
    2. Ziffer 2
      „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“,
    3. Ziffer 3
      „Politische Bildung und Recht“ oder
    4. Ziffer 4
      „Berufs- und Rechtskunde“.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 5, Ziffer 2, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“ sowie die Bereiche Kulturelle Identität und Interkulturelle Kommunikation des Pflichtgegenstandes „Allgemeine und Interkulturelle Kommunikation“.
  7. Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 5, Ziffer 3, umfasst den Bereich „Politische Bildung“ des Pflichtgegenstandes „Geografie, Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Berufsbezogene Rechtskunde“.
  8. Absatz 8,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Berufs- und Rechtskunde“ gemäß Absatz 5, Ziffer 4, umfasst die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“ und „Berufsbezogene Rechtskunde“.

Im RIS seit

23.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40253010