Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67eParagraph 67 e
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2026 Anwendung
Text
14b. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung
Abschlussarbeit
§ 67e.Paragraph 67 e,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
„Psychologie und Pädagogik“,
„Soziale Handlungsfelder“,
„Somatologie und Pathologie“,
„Einführung in Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ oder
„Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“, sofern eine Fachpraxis im sozialen Berufsfeld im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden absolviert wurde.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2023
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Dokumentnummer
NOR40253011