Rechtstracker.at

§ 67g

Fassungen
ab 23.05.2023 — BGBl. II Nr. 150/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 67g heute23.05.2023 BGBl. II Nr. 150/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67 g

Inkrafttretensdatum

23.05.2023BGBl. II Nr. 150/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2026 Anwendung

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 67 g,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Psychologie und Pädagogik“,
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Soziale Handlungsfelder“,
    3. Ziffer 3
      den Pflichtgegenstand „Somatologie und Pathologie“,
    4. Ziffer 4
      den Pflichtgegenstand „Einführung in Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“,
    5. Ziffer 5
      eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Ziffer eins, 2, 3, oder 4 mit dem Pflichtgegenstand „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“, sofern eine Fachpraxis im sozialen Berufsfeld im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden absolviert wurde, oder
    6. Ziffer 6
      eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Ziffer eins, 2, 3, oder 4 mit einem zweiten Pflichtgegenstand.
  3. Absatz 3,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 6, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Im RIS seit

23.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40253013