Rechtstracker.at

§ 70o

Fassungen
ab 02.06.2023 — BGBl. II Nr. 160/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70o heute02.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 160/2023
§ 70o05.11.202001.06.2023 BGBl. II Nr. 465/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70 o

Inkrafttretensdatum

02.06.2023BGBl. II Nr. 160/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 70 o,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 70 n, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 70 n, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Religion“ oder „Ethik“ oder
      2. Litera b
        „Kultur“ oder
      3. Litera c
        „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
      4. Litera d
        „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
      5. Litera e
        „Naturwissenschaften“ oder
      6. Litera f
        „Volkswirtschaft“ oder
      7. Litera g
        „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
      8. Litera h
        „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden Fremdsprachen)“ oder
      9. Litera i
        jener Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Wirtschaft und Recht“ (ausgenommen der Pflichtgegenstand „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“), die nicht Teil des Prüfungsfaches „Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ sind oder
      10. Litera j
        „Wirtschaftsinformatik“ oder
      11. Litera k
        „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Juristische Case Studies“ und
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Angewandtes Recht“ und
    3. Ziffer 3
      den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
  7. Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, umfasst den nicht gemäß Paragraph 70 n, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
    1. Ziffer eins
      „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
    2. Ziffer 2
      „Lebende Fremdsprache“.
  8. Absatz 8,Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.
  9. Absatz 9,Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

Schlagworte

Wirtschaftsraum, Wirtschaftsgeschichte

Im RIS seit

02.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40253179