Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88aParagraph 88 a
Index
70/06 Schulunterricht
Text
21a. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe
Abschlussarbeit
§ 88a.Paragraph 88 a,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Praxis und Kleinkindpflege“ einschließlich dem „Pflichtpraktikum“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder einer verbindlichen Übung oder einem Freigegenstand.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 465/2020
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Dokumentnummer
NOR40227215