Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 465/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88cParagraph 88 c
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Mündliche Prüfung
§ 88c.Paragraph 88 c,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
„Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ oder
„Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2), wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gemäß § 88b Z 2 lit. a oder das Prüfungsgebiet „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ gemäß § 88b Z 2 lit. b gewählt hat, und„Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,), wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gemäß Paragraph 88 b, Ziffer 2, Litera a, oder das Prüfungsgebiet „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ gemäß Paragraph 88 b, Ziffer 2, Litera b, gewählt hat, und
eine mündliche Teilprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die PflichtgegenständeDas Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände
„Didaktik“ und „Haushalts- und Sicherheitsmanagement“ oder
„Pädagogik (einschließlich Entwicklungspsychologie, Inklusive Pädagogik)“ und „Didaktik“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand ausgenommen den Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht“ oder
zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände.
(4)Absatz 4,Für die Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 sowie § 88a hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.Für die Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3, sowie Paragraph 88 a, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.
Schlagworte
Haushaltsmanagement
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227217