Rechtstracker.at

§ 88c

Fassungen
ab 05.11.2020 — BGBl. II Nr. 465/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 88c heute05.11.2020 BGBl. II Nr. 465/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88 c

Inkrafttretensdatum

05.11.2020BGBl. II Nr. 465/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 88 c,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Englisch“ oder
      2. Litera b
        „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ oder
      3. Litera c
        „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,), wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gemäß Paragraph 88 b, Ziffer 2, Litera a, oder das Prüfungsgebiet „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ gemäß Paragraph 88 b, Ziffer 2, Litera b, gewählt hat, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände
    1. Ziffer eins
      „Didaktik“ und „Haushalts- und Sicherheitsmanagement“ oder
    2. Ziffer 2
      „Pädagogik (einschließlich Entwicklungspsychologie, Inklusive Pädagogik)“ und „Didaktik“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand ausgenommen den Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht“ oder
    2. Ziffer 2
      zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände.
  4. Absatz 4,Für die Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3, sowie Paragraph 88 a, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.

Schlagworte

Haushaltsmanagement

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40227217