Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 363/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Aufgaben
§ 1.Paragraph eins,
Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Afghanistan im Rahmen der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe in Afghanistan (ISAF) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 1386 (2001) vom 20. Dezember 2001, 1510 (2003) vom 13. Oktober 2003 und 2011 (2011) vom 12. Oktober 2011 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG nach Afghanistan im Rahmen der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe in Afghanistan (ISAF) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 1386 (2001) vom 20. Dezember 2001, 1510 (2003) vom 13. Oktober 2003 und 2011 (2011) vom 12. Oktober 2011 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere
die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit als Unterstützung der Afghanischen Interimsverwaltung,
die Ausbildung und Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte und
die Hilfe beim Wiederaufbau rechtsstaatlicher Strukturen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
NOR40140217