Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Papiertechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 183/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Papiertechniker, BGBl. Nr. 329/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2012 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Papiertechniker, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2012 außer Kraft. (3)Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Papiertechniker, BGBl. Nr. 335/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 163/1993, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2012 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Papiertechniker, Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1993,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2012 außer Kraft. (4)Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Mai 2012 im Lehrberuf Papiertechniker ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2012 im Lehrberuf Papiertechniker ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5)Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Papiertechniker gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Papiertechnik gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Papiertechniker gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Papiertechnik gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2012
Dokumentnummer
NOR40140231