Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.06.2012 — BGBl. II Nr. 183/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.06.2012 BGBl. II Nr. 183/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Papiertechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2012BGBl. II Nr. 183/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Papiertechniker, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2012 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Papiertechniker, Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1993,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2012 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Mai 2012 im Lehrberuf Papiertechniker ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  5. Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Papiertechniker gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Papiertechnik gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Im RIS seit

11.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012

Gesetzesnummer

20007856

Dokumentnummer

NOR40140231