Text
Anhang
Ablauf der Verfahren
Inhaltsverzeichnis
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2014,)
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Vorgelagerter Datenabgleich
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2.1.12 Punkt eins Punkt eins Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation beim Netzbetreiber
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2.1.22 Punkt eins Punkt 2 Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage beim aktuellen Versorger
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2.2.12 Punkt 2 Punkt eins
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Prüfung durch den Netzbetreiber
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Übermittlung der Wechselinformation
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Erhebung eines Einwands aus zivilrechtlichen Gründen
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Abschluss des eigentlichen Wechsels
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Ermittlung sowie Übermittlung von Verbrauchsdaten nach Abschluss des eigentlichen Wechsels
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(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2014,)
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Beendigung des Energieliefervertrages und des Netzzugangsvertrages aufgrund Auszug des Endverbrauchers
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Beendigung des Energieliefervertrages oder des Netzzugangsvertrages aus anderen Gründen
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ANFORDERUNGEN AN DIE WECHSELPLATTFORM UND DIE DARAN ANGEBUNDENEN SYSTEME
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Anbindung an die Wechselplattform
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1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2014)1. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2014,)
2. Versorgerwechsel 2.1 Vorgelagerter Datenabgleich
Die dem eigentlichen Wechsel vorgelagerte Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie die Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage sind optional und unabhängig voneinander durchführbar.
2.1.12 Punkt eins Punkt eins
Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation beim Netzbetreiber
Der Netzbetreiber hat zu gewährleisten, dass er folgende durch den neuen Versorger zu übermittelnde Daten für eine Suchabfrage verarbeiten kann:
Kundennummer beim Netzbetreiber
Für die Durchführung einer Suchabfrage durch den Netzbetreiber sind folgende Mindestangaben durch den neuen Versorger erforderlich:
Variante 1:
Nachname bzw. Firmenname oder Postleitzahl
oder
Der neue Versorger kann zusätzlich zu den Mindestangaben weitere Daten des Endverbrauchers (Zählpunktsbezeichnung, Zählernummer, Kundennummer beim Netzbetreiber, Nachname bzw. Firmenname, Vorname, Postleitzahl, Ort, Straßenbezeichnung, Hausnummer, Stiege, Stock, Türnummer) angeben.
Mit Angabe von Mindestdaten gemäß der Variante 1 kann der neue Versorger zusätzlich bekannt geben, ob durch den Netzbetreiber allenfalls vorhandene, weitere Zählpunktsbezeichnungen zur Anlagenadresse an den neuen Versorger übermittelt werden.
Nach Übermittlung der oben stehenden Daten durch den neuen Versorger hat der Netzbetreiber für die Durchführung der Suchabfrage eine standardisierte Prüflogik vorzusehen.
Der Netzbetreiber hat zunächst zu prüfen, ob die durch den neuen Versorger übermittelten Mindestdaten gemäß Variante 1 mit den bei ihm vorliegenden Daten des Endverbrauchers übereinstimmen. Ergibt die Prüfung der Mindestdaten gemäß Variante 1 keine Übereinstimmung oder wurden diese Mindestdaten nicht übermittelt, ist zu prüfen ob die Mindestdaten gemäß Variante 2 übermittelt wurden. Bei Überprüfung der Mindestdaten gemäß Variante 2 müssen jedenfalls Nachname bzw. Firmenname, Straßenbezeichnung, Hausnummer sowie die Postleitzahl oder der Ort mit den beim Netzbetreiber vorliegenden Daten übereinstimmen. Bei Übereinstimmung von Mindestdaten gemäß Variante 1 oder gemäß Variante 2 mit den beim Netzbetreiber vorliegenden Daten des Endverbrauchers, hat der Netzbetreiber dem neuen Versorger den Lastprofiltyp gemäß Lastprofilverordnung 2006 idgF, den aktuellen Versorger sowie sämtliche, zur Zählpunktsbezeichnung des Endverbrauchers gehörige Daten, die auch bei der Suchabfrage durch den neuen Versorger angegeben werden konnten, mit Ausnahme von Kundennummer und Zählernummer, zu übermitteln. Allfällige zusätzlich gemeinsam mit den Mindestdaten gesendete Daten sind in diesem Fall nicht zu prüfen. Wurde durch den neuen Versorger bei Variante 1 bekanntgegeben, dass zur angegebenen Zählpunktsbezeichnung allfällig vorhandene weitere Zählpunktsbezeichnungen rückübermittelt werden sollen, sind diese auch zu übermitteln. Ist keine Bekanntgabe erfolgt, wird immer nur die jeweilige Zählpunktsbezeichnung identifiziert und der Netzbetreiber darf keine weiteren Zählpunktsbezeichnungen übermitteln. Mit Angabe von Mindestdaten gemäß Variante 2 hat der Netzbetreiber dem neuen Versorger sämtliche allenfalls vorhandene, weitere zur Anlagenadresse gehörende Zählpunktsbezeichnungen zu übermitteln.
Ergibt die Prüfung der Mindestdaten keine eindeutige Übereinstimmung mit den beim Netzbetreiber vorliegenden Daten des Endverbrauchers, ist durch den Netzbetreiber sicherzustellen, dass anhand der durch den neuen Versorger zusätzlich angegebenen Daten eine Identifizierung versucht wird. Einzelne zusätzlich angegebene, jedoch nicht übereinstimmende Daten dürfen nicht zu einem Abbruch führen, wenn eine eindeutige Identifizierung anhand einer oder mehrerer zusätzlich angegebener Daten möglich ist.
Ist eine Identifikation dennoch nicht oder nicht eindeutig möglich oder wurden keine zusätzlichen Daten durch den neuen Versorger übermittelt, hat der Netzbetreiber an den neuen Versorger eine standardisierte Meldung „Endverbraucher nicht identifiziert“ oder „Endverbraucher nicht eindeutig identifiziert“ zu übermitteln.
Der Netzbetreiber hat die durch den neuen Versorger gestellte Anfrage zur Übermittlung von Daten innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anfrage zu beantworten.
2.1.22 Punkt eins Punkt 2
Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage beim aktuellen Versorger
Die Bindungs- und Kündigungsfristen und Kündigungstermine können durch den neuen Versorger durch die Angabe der Zählpunktsbezeichnung zusammen mit dem Nachnamen bzw. Firmennamen beim aktuellen Versorger abgefragt werden.
Der aktuelle Versorger hat zu prüfen, ob die ihm übermittelten Daten des Endverbrauchers mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen.
Bei Nichtübereinstimmung dieser Daten hat der aktuelle Versorger eine standardisierte Meldung „Endverbraucher nicht identifiziert“ an den neuen Versorger zu übermitteln.
Bei Übereinstimmung der Daten und Nichtbestehen einer Bindung hat der aktuelle Versorger dem neuen Versorger eine standardisierte Meldung „Keine Bindung vorhanden“ zu übermitteln. Bei bestehenden Bindungen hat der aktuelle Versorger dem neuen Versorger die standardisierte Meldung „Bindung bis JJJJMMTT“ zu übermitteln. Bei bestehenden Kündigungsterminen hat der aktuelle Versorger dem neuen Versorger die standardisierten Meldungen „Kündigungstermin täglich“ bzw. „Kündigungstermin zum Monatsletzten“ bzw. „Kündigungstermin zum JJJJMMTT“ sowie bei bestehenden Kündigungsfristen die standardisierten Meldungen „Kündigungsfrist: xx Wochen“ bzw. bei einer Kündigungsfrist im Ausmaß von Tagen „Kündigungsfrist: xx Tage“ zu übermitteln.
Der aktuelle Versorger hat die durch den neuen Versorger gestellte Anfrage zur Übermittlung von Daten innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anfrage zu beantworten.
2.2. Eigentlicher Wechsel
2.2.12 Punkt 2 Punkt eins
Der eigentliche Wechsel ist verpflichtend, unbeschadet einer vorgelagerten Durchführung der optionalen Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage durchzuführen. Der neue Versorger kann den eigentlichen Wechsel an jedem Arbeitstag daher auch ohne Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage einleiten. Wird eine Zählpunkt -und Endverbraucheridentifikation oder Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage durchgeführt, ist diese vor Einleitung des eigentlichen Wechsels abzuschließen.
Die Einleitung des eigentlichen Wechsels hat durch den neuen Versorger frühestens 12 Arbeitstage vor dem beabsichtigten Wechseltermin beim Netzbetreiber zu erfolgen.
Der neue Versorger hat dem Netzbetreiber die Zählpunktsbezeichnung sowie Nachname bzw. Firmenname, den beabsichtigten Wechseltermin und den Netzrechnungsempfänger bekanntzugeben. Die in Punkt 1.1 vorgegebene Höchstfrist von 12 Arbeitstagen beginnt mit Einlangen der durch den neuen Versorger an den Netzbetreiber gesendeten Daten.
1.1.1eins Punkt eins Punkt eins
Prüfung durch den Netzbetreiber
Der Netzbetreiber hat zunächst zu prüfen, ob die durch den neuen Versorger angegebene Zählpunktsbezeichnung sowie der Nachnamen bzw. Firmennamen mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen.
Bei Nichtübereinstimmung der Daten hat der Netzbetreiber den eigentlichen Wechsel mittels einer standardisierten Meldung “Endverbraucher nicht identifiziert“ an den neuen Versorger abzubrechen.
Mit Beginn des eigentlichen Wechsels wird auch die Prüfung des Netzzugangs durch den Netzbetreiber gestartet. Fällt die Prüfung des Netzzugangs negativ aus, ist der eigentliche Wechsel abzubrechen und eine entsprechende standardisierte Meldung an alle Beteiligten zu senden. Nach Beseitigung der Gründe für die Ablehnung gemäß § 33 Abs. 1 GWG 2011 kann der eigentliche Wechsel neu gestartet werden.Mit Beginn des eigentlichen Wechsels wird auch die Prüfung des Netzzugangs durch den Netzbetreiber gestartet. Fällt die Prüfung des Netzzugangs negativ aus, ist der eigentliche Wechsel abzubrechen und eine entsprechende standardisierte Meldung an alle Beteiligten zu senden. Nach Beseitigung der Gründe für die Ablehnung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, GWG 2011 kann der eigentliche Wechsel neu gestartet werden.
Bei Übereinstimmung der Daten hat der Netzbetreiber zu prüfen, ob sich der eigentliche Wechsel mit anderen Verfahren überschneidet (Neuanmeldung, Abmeldung, eigentlicher Wechsel). Ist durch eine Überschneidung der eigentliche Wechsel nicht möglich, hat der Netzbetreiber den eigentlichen Wechsel mittels einer standardisierten Meldung abzubrechen.
Liegt der Wechseltermin außerhalb der für den eigentlichen Wechsel gemäß Punkt 2.2.1 vorgesehenen Frist von höchstens 12 Arbeitstagen hat der Netzbetreiber den eigentlichen Wechsel mittels einer standardisierten Meldung an den neuen Versorger abzubrechen.
Der Netzbetreiber hat diese Prüfungen innerhalb von 96 Stunden nach Einlangen der Anfrage vorzunehmen.
Wurden alle genannten Prüfungen durch den Netzbetreiber gemäß Punkt 2.2.2 vorgenommen, hat dieser bei Übereinstimmung der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die den eigentlichen Wechsel verhindern würden, unverzüglich eine Wechselinformation an den aktuellen sowie den neuen Versorger zu senden. Diese Information enthält die Zählpunktsbezeichnung, den Nachnamen bzw. Firmennamen sowie den beabsichtigten Wechseltermin.
Gemeinsam mit der Übermittlung der Wechselinformation hat der Netzbetreiber dem neuen Versorger folgende Daten zu übermitteln:
prognostizierter Jahresverbrauch in kWh gemäß Netzzugangsvertrag
Höchstleistung in kWh/h gemäß Netzzugangsvertrag
Vorjahresverbrauchswerte der letzten 24 Monate
den Lastprofiltyp gemäß Lastprofilverordnung 2006 idgF
Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden.
Erhebung eines Einwands aus zivilrechtlichen Gründen
Ist der aktuelle Versorger nach Einlangen der Wechselinformation der Ansicht, dass das zwischen ihm und dem Endverbraucher bestehende Vertragsverhältnis auch nach dem bekanntgegebenen Wechseltermin aufrecht ist, so hat er innerhalb von 96 Stunden nach Einlangen der Wechselinformation die Möglichkeit, einen Einwand gegen den eigentlichen Wechsel zu erheben.
Die Information ob oder aus welchen Gründen ein Einwand erhoben wird, hat der aktuelle Versorger an den neuen Versorger mit einer standardisierten Meldung „Bindung bis JJJJMMTT“ oder „keine Kündigung eingelangt“ oder „Kündigung nicht eindeutig zuordenbar“ oder „Kündigung abgelehnt“ oder „kein Einwand erhoben“ zu senden. Die Information, ob ein Einwand erhoben wurde, ist auch an den Netzbetreiber zu senden.
Wurde ein Einwand durch den aktuellen Versorger erhoben, hat der neue Versorger die Möglichkeit ungeachtet des im Einwand vorgegebenen Grundes auf den beabsichtigen Wechseltermin weiterhin zu beharren und hat diesfalls innerhalb von 48 Stunden nach Einlangen der Information über den Einwand eine Bestätigung des Wechseltermins an den aktuellen Versorger und den Netzbetreiber zu übermitteln. Die Frist von 48 Stunden kann zu einer Rücksprache mit dem Endverbraucher hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise genutzt werden. Erhält der Netzbetreiber nach Ablauf der 48 Stunden keine Bestätigung des Wechseltermins oder wurde durch den neuen Versorger die standardisierte Meldung „keine Beharrung“ übermittelt, hat er den eigentlichen Wechsel abzubrechen. Der Netzbetreiber hat mit dem Abbruch innerhalb von 24 Stunden eine entsprechende Information über den Abbruch an den aktuellen und neuen Versorger zu übermitteln. Der neue Versorger hat den Endverbraucher umgehend über den Grund des Abbruchs zu informieren.
Abschluss des eigentlichen Wechsels
Wird durch den aktuellen Versorger innerhalb der vorgegebenen Frist gemäß Punkt 2.2.4 die standardisierte Meldung „kein Einwand erhoben“ übermittelt oder hat der neue Versorger trotz Einwandserhebung durch den aktuellen Versorger auf den Wechseltermin gemäß Punkt 2.2.4 beharrt, hat der Netzbetreiber den von dem neuen Versorger bei Einleitung des eigentlichen Wechsels angegebenen Wechseltermin innerhalb 24 Stunden endgültig zu fixieren und zeitgleich eine standardisierte Meldung über die erfolgte Fixierung des Wechseltermins an den aktuellen und neuen Versorger zu schicken.
Der neue Versorger hat den Endverbraucher umgehend über den Wechseltermin zu informieren. Zusätzlich hat der neue Versorger dem Endverbraucher seine Kontaktdaten bekanntzugeben und über die Berechtigung zur Bekanntgabe des Zählerstands an den Netzbetreiber frühestens 5 Arbeitstage vor dem Wechseltermin bzw. innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Wechseltermin zu informieren.
Ermittlung sowie Übermittlung von Verbrauchsdaten nach Abschluss des eigentlichen Wechsels
Der Netzbetreiber hat nach Abschluss des eigentlichen Wechsels dem aktuellen Versorger die für die Endabrechnung erforderlichen Verbrauchsdaten bis zum Wechseltermin innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Wechseltermin über die Wechselplattform oder außerhalb der Wechselplattform zu übermitteln.
Hinsichtlich der Verbrauchsermittlung zum Wechseltermin ist der Endverbraucher berechtigt, den Zählerstand frühestens 5 Arbeitstage vor dem Wechseltermin bzw. innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Wechseltermin bekanntzugeben. Verlangt der Endverbraucher, der neue oder der aktuelle Versorger eine Ablesung des Zählerstandes durch den Netzbetreiber, so hat dieser die Ablesung vorzunehmen.
Liegt ein abgelesener Wert vor, hat der Netzbetreiber diesen Wert, sofern er plausibel erscheint, heranzuziehen und an den aktuellen Versorger weiterzuleiten. Liegt kein abgelesener Wert vor, hat die Ermittlung des Verbrauchs zum Wechseltermin für nicht mittels Lastprofilzähler gemessene Endverbraucher aufgrund der Standardlastprofile zu erfolgen.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2014)3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2014,)
4. Abmeldung 4.1 Einleitung
Wird der Netzzugangsvertrag und/oder der Energieliefervertrag beendet, so hat die Abmeldung unter Einhaltung der folgenden Verfahrensschritte zu erfolgen.
Eine Automatisierung der Verfahrensschritte ist nicht zwingend erforderlich.
4.2. Beendigung des Energieliefervertrages und des Netzzugangsvertrages aufgrund Auszug des Endverbrauchers
Informiert der Endverbraucher den aktuellen Versorger über den Auszug, so hat der aktuelle Versorger den Netzbetreiber mit einer standardisierten Meldung „Vertragsende aufgrund Auszug“ ehestmöglich zu benachrichtigen.
Mit dieser Benachrichtigung sind folgende Daten des Endverbrauchers durch den aktuellen Versorger an den Netzbetreiber zu übermitteln:
voraussichtlicher (Abmeldezeitpunkt)
Der Netzbetreiber hat zu prüfen ob die übermittelten Daten mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen und ob Verfahrensüberschneidungen vorliegen. Bei Vollständigkeit und Übereinstimmung der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dem aktuellen Versorger eine Bestätigung über die Abmeldung mit dem Abmeldungszeitpunkt, dem Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, der Anlagenadresse sowie der Zählpunktsbezeichnung innerhalb von 120 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Versorger zu senden.
Bei Nichtübereinstimmung oder Unvollständigkeit der Daten oder Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern hat der Netzbetreiber dem aktuellen Versorger eine standardisierte Meldung innerhalb von 120 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Versorger zu senden.
Standardisierte Meldung | Anmerkungen |
Endverbraucher nicht eindeutig identifiziert | |
Endverbraucher nicht identifiziert | |
Zählpunkt bereits abgemeldet | |
Zählpunkt in Abmeldung | Zählpunkt befindet sich bereits im Abmeldeverfahren wurde aber noch nicht abgemeldet |
Abmeldedatum nicht richtig | Abmeldedatum liegt in der Vergangenheit |
Der Netzbetreiber hat nach Durchführung der Abmeldung weiters die für die Endabrechnung erforderlichen bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Abmeldezeitpunkt zu senden. Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden
Bei direkter durch den Endverbraucher erfolgender Information über den Auszug bei dem Netzbetreiber hat der Netzbetreiber die Richtigkeit der Daten zu prüfen und die Abmeldung innerhalb von 120 h nach erfolgter Information durchzuführen. Der Netzbetreiber hat den aktuellen Versorger nach Durchführung der Abmeldung unverzüglich über den tatsächlichen Abmeldezeitpunkt, den Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, die Anlagenadresse sowie die Zählpunktsbezeichnung zu informieren und hat ihm die bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Abmeldezeitpunkt zu senden. Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden.
Ändert sich der tatsächliche Abmeldezeitpunkt nach Übermittlung der Bestätigung über die Abmeldung ist eine entsprechende Information über die Wechselplattform zu übermitteln
4.3 Beendigung des Energieliefervertrages oder des Netzzugangsvertrages aus anderen Gründen
Wird der Energieliefervertrag aus anderen Gründen als einen Auszug des Endverbrauchers durch den Endverbraucher oder aktuellen Versorger beendet, hat der aktuelle Versorger den Netzbetreiber mit standardisierter Meldung bis 14 Tage vor dem Ende des Energieliefervertrages zu informieren.
Für diese Information sind folgende Daten des Endverbrauchers zu übermitteln:
voraussichtlicher (Abmeldezeitpunkt)
Sendet der aktuelle Versorger an den Netzbetreiber die angeführten Daten, hat dieser zu prüfen ob die übermittelten Daten mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen und ob Verfahrensüberschneidungen vorliegen. Bei Vollständigkeit und Übereinstimmung der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern hat der Netzbetreiber dem aktuellen Versorger eine Bestätigung über die Abmeldung mit dem Abmeldungszeitpunkt, den Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, Anlagenadresse sowie der Zählpunktsbezeichnung innerhalb von 120 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Versorger zu senden. Zeitgleich hat der Netzbetreiber den Endverbraucher über Konsequenzen eines fehlenden Energieliefervertrages zu informieren. Der Netzbetreiber hat nach Durchführung der Abmeldung weiters die für die Endabrechnung erforderlichen bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Abmeldezeitpunkt zu senden. Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden.
Bei Nichtübereinstimmung oder Unvollständigkeit der Daten oder Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern hat der Netzbetreiber dem aktuellen Versorger eine standardisierte Meldung innerhalb von 120 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Versorger zu senden.
Standardisierte Meldung | Anmerkungen |
Endverbraucher nicht eindeutig identifiziert | |
Endverbraucher nicht identifiziert | |
Zählpunkt bereits abgemeldet | |
Zählpunkt in Abmeldung | Zählpunkt befindet sich bereits im Abmeldeverfahren wurde aber noch nicht abgemeldet |
Abmeldedatum nicht richtig | Abmeldedatum liegt in der Vergangenheit |
Wird der Netzzugangsvertrag durch den Netzbetreiber aus anderen Gründen als einem Auszug beendet, hat der Netzbetreiber den aktuellen Versorger nach Durchführung der Abmeldung unverzüglich über den tatsächlichen Abmeldezeitpunkt, den Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, die Anlagenadresse sowie die Zählpunktsbezeichnung zu informieren und hat ihm die bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Abmeldezeitpunkt zu senden. Lastprofilwerte von Endverbrauchern können auch außerhalb der Wechselplattform übermittelt werden.
Ändert sich der tatsächliche Abmeldezeitpunkt nach Übermittlung der Bestätigung über die Abmeldung ist eine entsprechende Information über die Wechselplattform zu übermitteln
5. Anforderungen an die Wechselplattform und die daran angebundenen Systeme 5.1 Anbindung an die Wechselplattform
Die Anbindung der Versorger und Netzbetreiber an die Wechselplattform hat über eine standardisierte Schnittstelle zu erfolgen.
5.2 Normierte Schreibweise
Bei jeder Suchabfrage gemäß den im Anhang beschriebenen Verfahren ist, sofern dies Zeichenketten betrifft, eine Vereinheitlichung der Schreibweise der angegebenen Buchstaben durchzuführen. Dabei ist eine Kleinschreibung der gesamten Zeichenkette vorzusehen. Sonderzeichen sind zu entfernen. Umlaute sind durch eine entsprechende zweibuchstabige Schreibweise zu ersetzen. Ein scharfes „s“ ist durch ein „Doppel-s“ zu ersetzen. Eine Abkürzung von Straßennamen ist unzulässig.
5.3 Technische Antwortzeit
Der Zeitraum zwischen der Absendung und dem Empfang eines Datensatzes über die Wechselplattform darf durchschnittlich 5 Sekunden, längstens jedoch 15 Minuten betragen.
Die automatisierte Verarbeitung des Datensatzes durch Netzbetreiber oder Versorger hat durchschnittlich binnen 5 Sekunden, längstens jedoch binnen 15 Minuten zu erfolgen.
5.4 Datensätze
Jede Datenübermittlung hat in Form von Einzeldatensätzen zu erfolgen. Der Einzeldatensatz ist für eine Zählpunktsbezeichnung vorzusehen und hat die für die jeweiligen erforderlichen Verfahrensschritte notwendigen Informationen, insbesondere die Angabe des Empfängers des zu übermittelnden Einzeldatensatzes sowie die Nennung des konkret erfolgenden Verfahrensschrittes zu enthalten. Je nach Abfolge der Verfahrensschritte wird der Einzeldatensatz mit unterschiedlichen Informationen befüllt.
Für die Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation mit Name und Anlagenadresse und Einleitung der Neuanmeldung ist zunächst für die Suchabfrage ein Einzeldatensatz ohne Zählpunktsbezeichnung vorzusehen. Bei einer Rückübermittlung der vollständigen Daten durch den Netzbetreiber ist, wenn die Anlagenadresse mehrere Zählpunkte hat, jede Zählpunktsbezeichnung als Einzeldatensatz zu übermitteln.
Je Einzeldatensatz sind zumindest zwei durch die Wechselplattform zu definierende Identifikationsnummern vorzusehen. Je Datenübermittlung von einem Absender an einen Empfänger ist eine Transaktions-Identifikationsnummer und eine Anlagen-Identifikationsnummer je Anlagenadresse vorzusehen. Die Anlagen-Identifikationsnummer hat für sämtliche Zählpunktsbezeichnungen dieser Anlagenadresse unverändert zu bleiben. Zusätzlich ist eine Fall-Identifikationsnummer je Zählpunktsbezeichnung anzugeben, sofern eine Zählpunktsbezeichnung bekannt ist. Die Anlagen- Identifikationsnummer sowie die Fall-Identifikationsnummer haben für sämtliche Verfahrensschritte und Transaktionen eines Verfahrens unverändert zu bleiben.
Zusätzlich zu den zwingend erforderlichen Identifikationsnummern ist vorzusehen, dass weitere Identifikationsnummern durch Versorger und Netzbetreiber angegeben werden können. Werden zusätzliche Identifikationsnummern angegeben, sind diese bei sämtlichen Verfahrensschritten eines Verfahrens mitanzuführen.
5.5 Sicherheit
Bei sämtlichen außerhalb oder über die Wechselplattform erfolgenden Datenübermittlungen ist sicherzustellen, dass die Übermittlung nach dem aktuellen Stand der Technik verschlüsselt erfolgt.
5.6 Vollmacht
Schriftliche Willenserklärungen sind in PDF/A-2 gemäß ISO-Norm 19005-2:2011 zur Verfügung zu stellen.
5.7 Technische Verfügbarkeit
Die technische Verfügbarkeit der Wechselplattform und der über die standardisierte Schnittstelle an die Wechselplattform angebundenen Systeme der Versorger und Netzbetreiber umfasst die Zeit innerhalb der die Wechselplattform und die daran angebundenen Systeme verfügbar sein müssen, um die in diesem Anhang beschriebenen Verfahrensschritte durchführen zu können.
Die Wechselplattform hat an Arbeitstagen von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 20 Uhr eine Verfügbarkeit von mindestens 99% aufzuweisen. Alle an die Wechselplattform über die standardisierte Schnittstelle angebundenen Systeme haben an Arbeitstagen von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 20 Uhr eine Verfügbarkeit von mindestens 90% aufzuweisen. Außerhalb dieser Zeit haben die Wechselplattform und die daran angebundenen Systeme die Verfügbarkeit von mindestens 50 % aufzuweisen.
5.8 Prozessüberwachung
Die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmenden Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen aufgrund einer Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Schnittstellen der IT-Systeme der Marktteilnehmer mit der Wechselplattform ist durch die Verrechnungsstelle zu protokollieren, um nicht zuletzt die Vorgaben des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2 sowie des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 zu erfüllen und den ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen.Die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmenden Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen aufgrund einer Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Schnittstellen der IT-Systeme der Marktteilnehmer mit der Wechselplattform ist durch die Verrechnungsstelle zu protokollieren, um nicht zuletzt die Vorgaben des Paragraph 3, Absatz 2,, des Paragraph 4, Absatz 2, sowie des Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, zu erfüllen und den ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen.