Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wechselverordnung Gas 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 196/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Verweigerung der Durchführung der Verfahren
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Durchführung der Verfahren darf vom Netzbetreiber aus den folgenden Gründen verweigert werden:
bei begründetem Verdacht, dass die zu wechselnde Zählpunktsbezeichnung einem anderen Endverbraucher zugeordnet ist;
bei bestehenden Verfahrensüberschneidungen;
bei einem Wechseltermin, der außerhalb der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Höchstfrist für die Durchführung des eigentlichen Wechsels liegt;
aufgrund einer Netzzugangsprüfung.
(2)Absatz 2,Die Durchführung der Verfahren darf durch den aktuellen Versorger insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
bei bestehender Mindestvertragsdauer des Energieliefervertrages;
innerhalb einer vom Endverbraucher einzuhaltenden Frist für die Kündigung des bestehenden Energieliefervertrages.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2014
Dokumentnummer
NOR40140261