Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wechselverordnung Strom 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
„Abmeldung“ die Beendigung des Energieliefervertrages und/oder des Netznutzungsvertrages;
„automatisiert“ jede durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbstständig ablaufende Datenverarbeitung;
„Lieferantenwechsel“ die Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie die Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage und den eigentlichen Wechsel;
„Neuanmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages im Zusammenhang mit einem neuen Netznutzungsvertrag, wobei Voraussetzung für die Netznutzung ein bereits zwischen Lieferanten und Endverbraucher abgeschlossener Energieliefervertrag ist;
„Verfahren“ den Ablauf des Lieferantenwechsels, der Neuanmeldung und der Abmeldung;
„Verfahrensschritte“ die innerhalb der Verfahren vorzunehmenden, einzelnen Prozessschritte;
„Wechselfrist“ die Dauer des eigentlichen Wechsels;
„Wechselplattform“ ein von der Verrechnungsstelle zu betreibendes informationstechnologisch unterstütztes Kommunikationssystem, welches die in dieser Verordnung sowie im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Mindestanforderungen zu erfüllen hat;
„Wechseltermin“ ein bestimmtes Datum für den Beginn der Belieferung durch den neuen Lieferanten im Zuge des Lieferantenwechsels, unbeschadet zivilrechtlicher Verpflichtungen.
Schlagworte
Zählpunktidentifikation, Bindungsfristenabfrage
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2014
Dokumentnummer
NOR40140267