Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
02.01.2013 bis 02.11.2014 — BGBl. II Nr. 197/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 202.01.201302.11.2014 BGBl. II Nr. 197/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wechselverordnung Strom 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

02.01.2013BGBl. II Nr. 197/2012

Außerkrafttretensdatum

02.11.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2014

Index

58/02 Energierecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Abmeldung“ die Beendigung des Energieliefervertrages und/oder des Netznutzungsvertrages;
  2. Ziffer 2
    „automatisiert“ jede durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbstständig ablaufende Datenverarbeitung;
  3. Ziffer 3
    „Lieferantenwechsel“ die Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie die Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage und den eigentlichen Wechsel;
  4. Ziffer 4
    „Neuanmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages im Zusammenhang mit einem neuen Netznutzungsvertrag, wobei Voraussetzung für die Netznutzung ein bereits zwischen Lieferanten und Endverbraucher abgeschlossener Energieliefervertrag ist;
  5. Ziffer 5
    „Verfahren“ den Ablauf des Lieferantenwechsels, der Neuanmeldung und der Abmeldung;
  6. Ziffer 6
    „Verfahrensschritte“ die innerhalb der Verfahren vorzunehmenden, einzelnen Prozessschritte;
  7. Ziffer 7
    „Wechselfrist“ die Dauer des eigentlichen Wechsels;
  8. Ziffer 8
    „Wechselplattform“ ein von der Verrechnungsstelle zu betreibendes informationstechnologisch unterstütztes Kommunikationssystem, welches die in dieser Verordnung sowie im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Mindestanforderungen zu erfüllen hat;
  9. Ziffer 9
    „Wechseltermin“ ein bestimmtes Datum für den Beginn der Belieferung durch den neuen Lieferanten im Zuge des Lieferantenwechsels, unbeschadet zivilrechtlicher Verpflichtungen.

Schlagworte

Zählpunktidentifikation, Bindungsfristenabfrage

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2014

Gesetzesnummer

20007865

Dokumentnummer

NOR40140267