Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
02.01.2013 bis 02.11.2014 — BGBl. II Nr. 197/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 402.01.201302.11.2014 BGBl. II Nr. 197/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wechselverordnung Strom 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

02.01.2013BGBl. II Nr. 197/2012

Außerkrafttretensdatum

02.11.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2014

Index

58/02 Energierecht

Text

Willenserklärung und Vertretung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist eine entsprechende Willenserklärung des Endverbrauchers.
  2. Absatz 2,Die Bevollmächtigung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist durch den neuen Lieferanten dem Netzbetreiber und dem aktuellen Lieferanten gemäß Punkt 1.2 des Anhangs zur Verordnung glaubhaft zu machen. Eine stichprobenartige oder bei begründetem Verdacht erfolgende Prüfung der Bevollmächtigung ist ausreichend. Vor der Übermittlung von Verbrauchsdaten kann eine Bevollmächtigung jederzeit überprüft werden. Gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung werden nur für die Verfahrensdurchführung notwendige Verbrauchsdaten übermittelt. Die Datenverwendung sowie die Datensicherheitsmaßnahmen der betroffenen Lieferanten und Netzbetreiber haben unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Willenserklärungen können gegenüber Lieferanten und Netzbetreibern über die Wechselplattform zu jeder Zeit abgegeben werden.

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2014

Gesetzesnummer

20007865

Dokumentnummer

NOR40140269