Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wechselverordnung Strom 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Willenserklärung und Vertretung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist eine entsprechende Willenserklärung des Endverbrauchers.
(2)Absatz 2,Die Bevollmächtigung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist durch den neuen Lieferanten dem Netzbetreiber und dem aktuellen Lieferanten gemäß Punkt 1.2 des Anhangs zur Verordnung glaubhaft zu machen. Eine stichprobenartige oder bei begründetem Verdacht erfolgende Prüfung der Bevollmächtigung ist ausreichend. Vor der Übermittlung von Verbrauchsdaten kann eine Bevollmächtigung jederzeit überprüft werden. Gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung werden nur für die Verfahrensdurchführung notwendige Verbrauchsdaten übermittelt. Die Datenverwendung sowie die Datensicherheitsmaßnahmen der betroffenen Lieferanten und Netzbetreiber haben unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Willenserklärungen können gegenüber Lieferanten und Netzbetreibern über die Wechselplattform zu jeder Zeit abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2014
Dokumentnummer
NOR40140269