Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wechselverordnung Strom 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Verweigerung der Durchführung der Verfahren
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Durchführung der Verfahren darf vom Netzbetreiber aus den folgenden Gründen verweigert werden:
bei begründetem Verdacht, dass die zu wechselnde Zählpunktsbezeichnung einem anderen Endverbraucher zugeordnet ist;
bei bestehenden Verfahrensüberschneidungen;
bei einem Wechseltermin, der außerhalb der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Höchstfrist für die Durchführung des eigentlichen Wechsels liegt.
(2)Absatz 2,Die Durchführung der Verfahren darf durch den aktuellen Lieferanten insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
bei bestehender Mindestvertragsdauer des Energieliefervertrages;
innerhalb einer vom Endverbraucher einzuhaltenden Frist für die Kündigung des bestehenden Energieliefervertrages.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2014
Dokumentnummer
NOR40140270