Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 89/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Text
Anhang
Gemäß Artikel 3 dieses Abkommens sind automatisierte daktyloskopische Identifizierungssysteme:
Für die Republik Österreich
Das österreichische nationale Automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem, das auf der Grundlage des § 75 des Sicherheitspolizeigesetzes eingerichtet wurde oder jedes vergleichbare System, das es ersetzen wird, für jene daktyloskopischen Daten, die von österreichischen Sicherheitsbehörden gesammelt wurden.Das österreichische nationale Automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem, das auf der Grundlage des Paragraph 75, des Sicherheitspolizeigesetzes eingerichtet wurde oder jedes vergleichbare System, das es ersetzen wird, für jene daktyloskopischen Daten, die von österreichischen Sicherheitsbehörden gesammelt wurden.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Das Federal Bureau of Investigation's Integrated Automated Fingerprint Identification System oder jedes vergleichbare System, das es ersetzen wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012
Dokumentnummer
NOR40140325