Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 04.05.2012 — BGBl. III Nr. 89/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute04.05.2012 BGBl. III Nr. 89/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2012,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

04.05.2012BGBl. III Nr. 89/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 14

Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten

  1. Ziffer eins
    Auf Verlangen der übermittelnden Vertragspartei ist die empfangende Vertragspartei verpflichtet, Daten, die sie gemäß diesem Abkommen erlangt hat, zu berichtigen, zu sperren oder zu löschen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind oder ihre Erhebung oder Weiterverarbeitung im Einzelfall im Widerspruch zu diesem Abkommen oder zu den für die übermittelnde Vertragspartei geltenden Vorschriften steht.
  2. Ziffer 2
    Stellt eine Vertragspartei fest, dass Daten, die sie von der anderen Vertragspartei gemäß diesem Abkommen erhalten hat, unrichtig sind, ergreift sie ohne unnötigen Aufschub alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor fälschlichem Vertrauen auf diese Daten; dies umfasst insbesondere die Ergänzung, Löschung oder Berichtigung oder wenn zweckdienlich, als zusätzliche Maßnahme die Kennzeichnung solcher Daten.
  3. Ziffer 3
    Stellt eine Vertragspartei fest, dass wesentliche Daten, die sie gemäß diesem Abkommen der anderen Vertragspartei übermittelt oder von ihr empfangen hat, unrichtig oder nicht verlässlich oder Gegenstand erheblicher Zweifel sind, teilt sie dies der anderen Vertragspartei ohne unnötigen Aufschub mit.
  4. Ziffer 4
    Wenn es Grund zur Annahme gibt, dass durch eine Löschung Interessen des Betroffenen oder anderer betroffener Personen beeinträchtigt werden, sind diese Daten in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht zu sperren anstatt zu löschen. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck, für den die Löschung unterblieben ist, übermittelt oder genutzt werden. Gesperrte Daten können für jegliche Zwecke gemäß diesem Abkommen verwendet werden, wenn später festgestellt wird, dass sie richtig sind.

Im RIS seit

15.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012

Gesetzesnummer

20007867

Dokumentnummer

NOR40140311