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Art. 2

Fassungen
ab 04.05.2012 — BGBl. III Nr. 89/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute04.05.2012 BGBl. III Nr. 89/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2012,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

04.05.2012BGBl. III Nr. 89/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 2

Zweck und Anwendungsbereich dieses Abkommens

  1. Ziffer eins
    Zweck dieses Abkommens ist die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten.
  2. Ziffer 2
    Die unter diesem Abkommen eingeräumten Befugnisse zum Abruf (Artikel 4 und 7) dürfen nur zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung einer schweren Straftat gemäß Artikel 1 Ziffer 7 genutzt werden und nur wenn besondere und rechtsgültige Umstände in Bezug auf eine bestimmte Person Anlass zur Nachforschung geben, ob diese Person eine solche schwere Straftat begehen wird oder begangen hat.

Im RIS seit

15.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012

Gesetzesnummer

20007867

Dokumentnummer

NOR40140299