Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 04.05.2012 — BGBl. III Nr. 89/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute04.05.2012 BGBl. III Nr. 89/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2012,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

04.05.2012BGBl. III Nr. 89/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 20

Unterrichtung

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien unterrichten einander über ihre innerstaatlichen Gesetze zum Schutz personenbezogener Daten und jede Änderung dieser Gesetze, die für die Umsetzung dieses Abkommens von Bedeutung sind.
  2. Ziffer 2
    Die empfangende Vertragspartei unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf Anfrage über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das dadurch erzielte Ergebnis. Die empfangende Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Antwort der übermittelnden Vertragspartei zügig mitgeteilt wird.

Im RIS seit

15.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012

Gesetzesnummer

20007867

Dokumentnummer

NOR40140317