Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 89/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Text
Artikel 22
Konsultationen
Die Vertragsparteien konsultieren einander regelmäßig über die Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens und, unbeschadet des Artikel 26, über jegliche maßgeblichen Entwicklungen auf der EU-US Ebene hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung.
Im Fall von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens konsultieren sich die Vertragsparteien, um deren Beilegung zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012
Dokumentnummer
NOR40140319