Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 04.05.2012 — BGBl. III Nr. 89/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute04.05.2012 BGBl. III Nr. 89/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2012,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

04.05.2012BGBl. III Nr. 89/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 4

Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten

  1. Ziffer eins
    Zur Verhinderung und Verfolgung von schweren Straftaten gestatten die Vertragsparteien den in Artikel 6 bezeichneten nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragspartei, auf die Fundstellendatensätze ihrer zu diesem Zweck eingerichteten automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme mit dem Recht zuzugreifen, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der daktyloskopischen Daten abzurufen. Anfragen dürfen nur im Einzelfall und im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der abrufenden Vertragspartei erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Die endgültige Zuordnung eines daktyloskopischen Datums zu einem Fundstellendatensatz der Datei führenden Vertragspartei erfolgt durch die abrufende nationale Kontaktstelle anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für die eindeutige Zuordnung erforderlich sind.

Im RIS seit

15.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012

Gesetzesnummer

20007867

Dokumentnummer

NOR40140301