Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 26.04.2013 — BGBl. III Nr. 126/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute26.04.2013 BGBl. III Nr. 126/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2013,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

26.04.2013BGBl. III Nr. 126/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Artikel 27, Absatz 2,

Text

Artikel 9

Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarungen

  1. Ziffer eins
    Zur Durchführung der Datenübermittlungen gemäß Artikel 7 und der anschließenden Übermittlung weiterer personenbezogener Daten gemäß Artikel 8, benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die nationale Kontaktstelle übermittelt diese Daten in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht jener Vertragspartei, die die Kontaktstelle benannt hat. Andere verfügbare Rechtshilfekanäle müssen solange nicht verwendet werden, als dies notwendig ist, um zum Beispiel solche Daten zum Zweck der Zulassung in Strafverfahren der ersuchenden Vertragspartei zu authentifizieren.
  2. Ziffer 2
    Die technischen und prozeduralen Einzelheiten eines gemäß Artikel 7 durchgeführten Abrufverfahrens werden in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen geregelt.

Im RIS seit

29.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Gesetzesnummer

20007867

Dokumentnummer

NOR40149892