Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 89/2012 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 126/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. Art. 27 Abs. 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Artikel 27, Absatz 2,
Text
Artikel 9
Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarungen
Zur Durchführung der Datenübermittlungen gemäß Artikel 7 und der anschließenden Übermittlung weiterer personenbezogener Daten gemäß Artikel 8, benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die nationale Kontaktstelle übermittelt diese Daten in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht jener Vertragspartei, die die Kontaktstelle benannt hat. Andere verfügbare Rechtshilfekanäle müssen solange nicht verwendet werden, als dies notwendig ist, um zum Beispiel solche Daten zum Zweck der Zulassung in Strafverfahren der ersuchenden Vertragspartei zu authentifizieren.
Die technischen und prozeduralen Einzelheiten eines gemäß Artikel 7 durchgeführten Abrufverfahrens werden in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013
Dokumentnummer
NOR40149892