Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 152/2013).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2013,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Betragsgrenze für das Jahr 2012 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2011 nach § 12 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ergeben, beträgt: Die Betragsgrenze für das Jahr 2012 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2011 nach Paragraph 12, Absatz eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ergeben, beträgt:
für das Burgenland:
53 720 €;
für das Land Kärnten:
130 181 €;
für das Land Niederösterreich:
340 248 €;
für das Land Oberösterreich:
324 319 €;
für das Land Salzburg:
142 900 €;
für das Land Steiermark:
263 808 €;
für das Land Tirol:
179 140 €;
für das Land Vorarlberg:
96 269 €;
für das Land Wien:
524 731 €.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020
Dokumentnummer
NOR40140333