Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrverbot Karawankentunnel
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 203/2012).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2012,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 11 Karawanken Autobahn im Bereich von km 15,400 bis km 21,250 (Karawankentunnel) ist an allen Freitagen und Samstagen bis einschließlich 3.9.2011, jeweils in der Zeit von Freitag, 22 Uhr, bis Samstag, 15 Uhr, das Fahren mit
Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t sowie
Lastkraftwagen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt,
verboten.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40140335