Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrverbot Karawankentunnel 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 154/2013).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2013,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 11 Karawanken Autobahn im Bereich von km 15,400 bis km 21,250 (Karawankentunnel) ist an allen Samstagen von 23.6.2012 bis einschließlich 1.9.2012, jeweils in der Zeit von 5 Uhr bis 12 Uhr, das Fahren mit
Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t sowie
Lastkraftwagen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt,
verboten.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013
Dokumentnummer
NOR40140339