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§ 106a EisbKrV

Fassungen
ab 05.08.2026 — BGBl. II Nr. 235/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 106a heute05.08.2026 BGBl. II Nr. 235/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106 a

Inkrafttretensdatum

05.08.2026BGBl. II Nr. 235/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 106 a,

  1. Absatz eins,Sind öffentliche Eisenbahnen oder Streckenteile einer öffentlichen Eisenbahn gemäß Paragraph 28, EisbG vorübergehend oder dauernd eingestellt und ist sichergestellt, dass im Bereich der zugehörigen Eisenbahnkreuzungen keine Fahrten stattfinden, sind die zugehörigen Eisenbahnkreuzungen von der Entscheidung über ihre erforderliche Art der Sicherung gemäß Paragraph 102, Absatz eins bis 3, Paragraph 103 und Paragraph 103 a, Absatz eins, ausgenommen.
  2. Absatz 2,Vor einer Weiterführung des Betriebes der im Absatz eins, angeführten öffentlichen Eisenbahnen oder Streckenteile einer öffentlichen Eisenbahn hat die Behörde die Überprüfungen der zugehörigen Eisenbahnkreuzungen gemäß Paragraph 102, Absatz eins bis Absatz 3,, Paragraph 103 und Paragraph 103 a, Absatz eins, nachzuholen.
  3. Absatz 3,Vor einer Weiterführung des Betriebes der im Absatz eins, angeführten öffentlichen Eisenbahnen oder Streckenteile einer öffentlichen Eisenbahn hat das Eisenbahnunternehmen die zugehörigen Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß auch für nicht-öffentliche Eisenbahnen oder Streckenteile einer nicht-öffentlichen Eisenbahn, die gemäß Paragraph 19 b, EisbG aus Sicherheitsgründen eingestellt wurden.

Im RIS seit

06.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2026

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40280420