Rechtstracker.at

§ 40 EisbKrV

Fassungen
ab 01.09.2012 — BGBl. II Nr. 216/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute01.09.2012 BGBl. II Nr. 216/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. II Nr. 216/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

7. Abschnitt
Anforderungen an die Sicherungsarten

Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes

Grundsatz

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Bei der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes, die für den Fahrzeugverkehr und für den Fußgängerverkehr bestimmt ist, ist sicher zu stellen, dass
    1. Ziffer eins
      Lenker von Fahrzeugen, die sich mit der sich aus dem Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ ergebenden Geschwindigkeit der Eisenbahnkreuzung nähern und von dem hiefür maßgebenden Sehpunkt aus ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug wahrnehmen, vor der Eisenbahnkreuzung verlässlich anhalten können oder, wenn ihnen ein Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung nicht mehr möglich ist, die Eisenbahnkreuzung ohne Verzögerung und unter Einhaltung der jeweiligen Mindestgeschwindigkeit gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 im Bereich der Eisenbahnkreuzung ungefährdet befahren und verlassen können oder
    2. Ziffer 2
      Lenker von Fahrzeugen, die auf Grund des Vorschriftszeichens „Halt“ vor der Eisenbahnkreuzung anhalten und von dem hiefür maßgebenden Sehpunkt aus kein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug wahrnehmen, nach dem Anfahren die Eisenbahnkreuzung ohne Verzögerung und unter Einhaltung der jeweiligen Mindestgeschwindigkeit gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 im Bereich der Eisenbahnkreuzung ungefährdet befahren und verlassen können und
    3. Ziffer 3
      sich der Eisenbahnkreuzung nähernde Fußgänger, wenn sie von dem hiefür maßgebenden Sehpunkt aus kein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug wahrnehmen, die Eisenbahnkreuzung ohne Verzögerung und unter Einhaltung der Mindestgeschwindigkeit gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 6, im Bereich der Eisenbahnkreuzung ungefährdet begehen und verlassen können.
  2. Absatz 2,Bei der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes, die für den Fußgängerverkehr allein bestimmt ist, ist sicher zu stellen, dass sich der Eisenbahnkreuzung nähernde Fußgänger, wenn sie von dem hiefür maßgebenden Sehpunkt aus kein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug wahrnehmen, die Eisenbahnkreuzung ohne Verzögerung und unter Einhaltung der Mindestgeschwindigkeit gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 6, im Bereich der Eisenbahnkreuzung ungefährdet begehen und verlassen können.

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2016

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40140484