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§ 46 EisbKrV

Fassungen
ab 01.09.2012 — BGBl. II Nr. 216/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute01.09.2012 BGBl. II Nr. 216/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. II Nr. 216/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Erforderlicher Sichtraum, vorhandener Sichtraum

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Der erforderliche Sichtraum ist jener Raum, der über der Fläche liegt, die von den Verbindungslinien zwischen dem Kreuzungspunkt, den gemäß Paragraph 44, zu bestimmenden Sehpunkten und den diesen Sehpunkten jeweils zugehörigen, gemäß Paragraph 45, zu bestimmenden erforderlichen Sichtpunkten gebildet wird und nach oben durch eine 1,50 m über den Sehpunkten und jeweils 3 m über dem Kreuzungspunkt und dem erforderlichen Sichtpunkt gelegene Fläche begrenzt wird.
  2. Absatz 2,Der vorhandene Sichtraum ist jener Raum, der über der Fläche liegt, die von den Verbindungslinien zwischen dem Kreuzungspunkt, den gemäß Paragraph 44, zu bestimmenden Sehpunkten und den diesen Sehpunkten jeweils zugehörigen vorhandenen Sichtpunkten gebildet wird und nach oben durch eine 1,50 m über dem Sehpunkt und jeweils 3 m über dem Kreuzungspunkt und dem vorhandenen Sichtpunkt gelegene Fläche begrenzt wird.

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2016

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40140490