Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 216/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 300/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Text
Ermittlung des vorhandenen Sichtraumes
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Der Ermittlung des vorhandenen Sichtraumes vom jeweiligen, gemäß § 44 zu ermittelnden Sehpunkt aus ist ein Sichtwinkel aus dem Straßenfahrzeug nach links von 100° und nach rechts von 90° zugrunde zu legen.Der Ermittlung des vorhandenen Sichtraumes vom jeweiligen, gemäß Paragraph 44, zu ermittelnden Sehpunkt aus ist ein Sichtwinkel aus dem Straßenfahrzeug nach links von 100° und nach rechts von 90° zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Der vorhandene Sichtraum ist nach Maßgabe des Abs. 1 und unter Zugrundelegung des gemäß § 46 Abs. 2 zu ermittelnden erforderlichen Sichtraumes vom jeweiligen Sehpunkt aus vor Ort zu ermitteln. Dabei ist festzustellen, ob vom jeweiligen Sehpunkt aus die Sicht auf ein sich im erforderlichen Sichtraum ab dem jeweils zugehörigen, erforderlichen Sichtpunkt der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug uneingeschränkt gegeben ist.Der vorhandene Sichtraum ist nach Maßgabe des Absatz eins und unter Zugrundelegung des gemäß Paragraph 46, Absatz 2, zu ermittelnden erforderlichen Sichtraumes vom jeweiligen Sehpunkt aus vor Ort zu ermitteln. Dabei ist festzustellen, ob vom jeweiligen Sehpunkt aus die Sicht auf ein sich im erforderlichen Sichtraum ab dem jeweils zugehörigen, erforderlichen Sichtpunkt der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug uneingeschränkt gegeben ist.
(3)Absatz 3,Ist die gemäß Abs. 2 festzustellende Sicht nicht uneingeschränkt gegeben, ist auf Grund der örtlichen Verhältnisse festzustellen, ob die Einschränkung der Sicht als wesentlich im Sinne des § 49 anzusehen ist.Ist die gemäß Absatz 2, festzustellende Sicht nicht uneingeschränkt gegeben, ist auf Grund der örtlichen Verhältnisse festzustellen, ob die Einschränkung der Sicht als wesentlich im Sinne des Paragraph 49, anzusehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Dokumentnummer
NOR40256208