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§ 6 EisbKrV

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 300/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 300/2023
§ 601.09.201231.12.2025 BGBl. II Nr. 216/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 300/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Behandlung als eine Eisenbahnkreuzung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ist der Abstand der Achsen der zueinander nächstgelegenen Gleise zweier oder mehrerer Eisenbahnkreuzungen, die im Verlauf einer Straße hintereinander gelegen sind,
    1. Ziffer eins
      für den Fahrzeugverkehr kleiner als 32 m oder
    2. Ziffer 2
      für den Fußgängerverkehr allein, für den Radfahrverkehr allein oder für den Fußgänger- und Radfahrverkehr allein kleiner als 13,5 m,
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,)
    sind diese Eisenbahnkreuzungen wie eine Eisenbahnkreuzung zu behandeln.
  2. Absatz 2,Von den Bestimmungen des Absatz eins, kann abgesehen werden, wenn diese Eisenbahnkreuzung aus Hauptgleisen und Nebengleisen oder aus Hauptgleisen und Anschlussbahngleisen gebildet wird und für Fahrten von Schienenfahrzeugen auf den Nebengleisen oder auf den Anschlussbahngleisen eine Bewachung angeordnet wird und dagegen im Hinblick auf die Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs keine Bedenken bestehen.

Schlagworte

Radfahrverkehr

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40256166