Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 216/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Text
Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken
§ 99.Paragraph 99,
(1)Absatz eins,Nehmen die Straßenbenützer bei der Annäherung an die Eisenbahnkreuzung wahr, dass
das gelbe Licht oder das rote Licht oder das rote blinkende Licht leuchtet oder
optische Zeichen durch sich drehende rotierende Warnsignale abgegeben werden oder
akustische Zeichen abgegeben werden oder
sich Schrankenbäume abwärts bewegen oder
Schrankenbäume vollständig oder auch nur über einen Teil der Straße geschlossen sind oder
Schrankenbäume nicht vollständig geschlossen sind oder
von Bewachungsorganen durch Armzeichen oder durch Armzeichen unter Zuhilfenahme von Hilfseinrichtungen ein Anhaltegebot gegeben wird oder
bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken das Vorschriftszeichen „Halt“ angebracht ist oder
ein Schienenfahrzeug vor der Eisenbahnkreuzung steht und seine Weiterfahrt durch Abgabe akustischer Signale ankündigt,
haben die Straßenbenützer anzuhalten. Ist bei Aufleuchten des gelben Lichtes ein sicheres Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung nicht mehr möglich, haben die Straßenbenützer weiter zu fahren.
(2)Absatz 2,Straßenbenützer, die sich
bei Aufleuchten des gelben Lichtes oder
bei Aufleuchten des roten blinkenden Lichtes oder
bei Abgabe akustischer Zeichen oder
wenn optische Zeichen durch sich drehende rotierende Warnsignale abgegeben werden
bereits auf der Eisenbahnkreuzung befinden, haben diese so rasch wie möglich zu verlassen.
(3)Absatz 3,Die Eisenbahnkreuzung darf erst dann übersetzt werden, wenn
sämtliche Lichtzeichen erloschen sind,
die Schrankenbäume vollständig geöffnet sind und sämtliche Lichtzeichen erloschen sind oder
die Schrankenbäume vollständig geöffnet sind.
Das Übersetzen der Eisenbahnkreuzung hat ohne Verzögerung und so rasch wie möglich zu erfolgen. Ein Verweilen auf der Eisenbahnkreuzung ist verboten.
(4)Absatz 4,Ist bei Lichtzeichen, Lichtzeichen mit Schranken oder Schranken vor der Eisenbahnkreuzung das Vorschriftszeichen „Halt“ angebracht, haben die Straßenbenützer anzuhalten. Die Straßenbenützer haben sich durch Ausblick auf den Bahnkörper und durch besondere Achtsamkeit auf allfällige vom Schienenfahrzeug aus abgegebene akustische Signale zu überzeugen, ob sich ein Schienenfahrzeug der Eisenbahnkreuzung nähert oder ob ein Schienenfahrzeug vor der Eisenbahnkreuzung steht und seine Weiterfahrt durch Abgabe akustischer Signale ankündigt. Nehmen die Straßenbenützer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges aus einer der beiden Fahrtrichtungen der Bahn oder ein vor der Eisenbahnkreuzung stehendes Schienenfahrzeug, das seine Weiterfahrt durch Abgabe akustischer Signale ankündigt, wahr, darf die Eisenbahnkreuzung nicht übersetzt werden. Ist das Übersetzen der Eisenbahnkreuzung gefahrlos möglich, hat dieses ohne Verzögerung und so rasch wie möglich zu erfolgen. Ein Verweilen auf der Eisenbahnkreuzung ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2016
Dokumentnummer
NOR40140543